@PeterLipisch Deine Frage, ob sich das Recht auf Meinungsfreiheit soweit erstreckt und berechtigt, jemanden des Mordes zu bezichtigen, obwohl entsprechende richterliche Verurteilung nicht vorliegt, will ich versuchen, so gut es geht, aus meiner persönlichen Sicht zu beantworten, wobei ich keinesfalls den Anspruch erheben will, dass dies so zutreffend und rechtlich abgesichert ist.
Die Meinungsfreiheit ist das gewährleistete subjektive Recht auch auf öffentliche Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln. Es ist ein Grundrecht.
Der Meinungsfreiheit, auch Meinungsäusserungsfreiheit genannt, geht logischerweise die Meinungsbildung voran, wonach der Einzelne eine Bewertung von Ereignissen vornimmt und sich idealerweise soviel wie möglich an Wissen aneignet.
Konkret wird hier ein Verbrechen angeklagt, das mit technischen Hilfsmitteln, unsichtbar für das Opfer, aus der Distanz verübt wird.
Zu dieser Meinung ist @skycop und sind auch viele andere Opfer durch intensive Meinungsbildung gelangt. Es werden Grundrechte wie Freiheit, Leben und Eigentum bei diesem Verbrechen missachtet. Das Opfer sieht sich einer Gefahr ausgesetzt, der es nicht begegnen oder entkommen kann.
In diesem Fall müssten die gesetzlichen Organe einschreiten, um die gesetzlichen Verletzungen zu ahnden. Der Staat entzieht sich aber durch Nichthandeln dieser Verpflichtung. Der Einzelne befindet sich dadurch in einer äussersten Notsituation.
Jeder Mensch hat ein natürliches Recht auf Selbsterhaltung im Sinne eines Rechts auf Freiheit, Leben und Eigentum. Dieses Recht wid durch das angeklagte Verbrechen unterlaufen. Formulierungen wie elektronisches Gefängnis, Folter durch Strahlenwaffen, Überwachung mit Radar- und Mikrowellentechnik sowie weiterer wellenbasierter technischer Geräte machen die Runde und dies nicht mal so eben ganz locker, sondern nach ausgiebiger Recherche und schmerzhaften Erlebnissen. Damit korrespondiert im Naturrecht ein Recht auf Selbstverteidigung gegen jene, die Freiheit, Leben und Eigentum angreifen und dadurch einen Kriegszustand zwischen Angreifer und Verteidiger herbeiführen.
Da der Staat seiner Vertragsaufgabe nicht nachkommt und das Recht des einzelnen bei dieser Art des Verbrechens schützt, lebt mMn das natürliche Selbstverteidigungsrecht wieder auf, dokumentiert im GG als Widerstandsrecht.
Das Widerstandsrecht ist somit lediglich eine besondere Form des natürlichen Selbstverteidigungsrechts.
Welche Mittel sollten nun toleriert und als angemessen bewertet werden?
Wenn das nackte Leben bedroht ist und Hilfe nicht zu erwarten ist, ergibt sich aus dem Selbstverteidigungsrecht jedes Mittel. Zu bedenken ist auch, dass sich die Opfer dieses Verbrechens in einem Kriegszustand befinden und in dieser Zeit besondere Gesetze herrschen.
Wenn @skycop nach reichlicher Überprüfung zu der Meinung gelangt ist, dass Leute dieses Verbrechens anzuklagen sind, der Staat durch Nichthandeln die Opfer im Regen stehen lässt, so ist die namentliche Verbreitung im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts mMn mit der Meinungsfreiheit zu vereinbaren.