User Ade!
16.04.2012 um 22:27Rechtliches
Sexuelle Kontakte zwischen Tieren und Menschen waren in Deutschland bis 1969 durch § 175b StGB verboten. Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. (§ 175b in der Fassung vom 28. Juni 1935). Die Strafbarkeit wurde 1969 durch die Große Strafrechtsreform aufgehoben. Gewisse Grenzen setzen hier weiterhin die Tierschutzgesetze und, falls es sich um fremde Tiere handelt, die strafrechtliche Bestimmung zur Sachbeschädigung (§ 303).
Die Verbreitung pornografischer Schriften, die sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, sowie alles, was die Verbreitung zum Ziel hat (z. B. das zigfache Vervielfältigen), ist weiterhin strafbar nach § 184a StGB. Der bloße Besitz hingegen ist erlaubt.
In Europa ist der sexuelle Kontakt zu Tieren in England, Wales und Nordirland strafbar. In der Schweiz verbietet seit September 2008 das Tierschutzrecht sexuell motivierte Handlungen mit Tieren ausdrücklich (Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV); damit wurde die Strafbarkeit in der Schweiz wiederhergestellt.[5]
Hinsichtlich entsprechender pornografischer Schriften sind die Regelungen unterschiedlich, in Österreich ist die Verbreitung pornografischer Schriften, die den sexuellen Verkehr mit Tieren zum Gegenstand haben, nach § 220a StGB verboten.[6]
Quelle: Wikipedia: Zoophilie#Rechtliches
Auszug aus den Forenregeln:
Meinungsfreiheit
Sie dürfen hier selbstverständlich Ihre Meinung frei äußern, auch wenn sie vielleicht nicht immer mit den Ansichten der Administratoren übereinstimmt.
Die Meinungsfreiheit hat jedoch auch ihre Grenzen: rassistische, menschenverachtende oder gewaltverherrlichende Formulierungen dulden wir ebensowenig wie pornographische und beleidigende Beiträge sowie jede Art von Extremismus. Auch die Relativierung von Gewalttaten sowie Verbrechen jeder Art werden selbstverständlich nicht geduldet. Ebenso wenig Beiträge, die im Sinne des §130 StGb unter Volksverhetzung fallen. Dazu gehört unter anderem auch, das Leugnen und Relativieren des Holocaustes. Derartige Themen werden sofort gelöscht, und die Moderatoren behalten sich vor, das entsprechende Mitglied ohne Ankündigung zu sperren oder zu löschen.
Sexuelle Kontakte zwischen Tieren und Menschen waren in Deutschland bis 1969 durch § 175b StGB verboten. Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. (§ 175b in der Fassung vom 28. Juni 1935). Die Strafbarkeit wurde 1969 durch die Große Strafrechtsreform aufgehoben. Gewisse Grenzen setzen hier weiterhin die Tierschutzgesetze und, falls es sich um fremde Tiere handelt, die strafrechtliche Bestimmung zur Sachbeschädigung (§ 303).
Die Verbreitung pornografischer Schriften, die sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, sowie alles, was die Verbreitung zum Ziel hat (z. B. das zigfache Vervielfältigen), ist weiterhin strafbar nach § 184a StGB. Der bloße Besitz hingegen ist erlaubt.
In Europa ist der sexuelle Kontakt zu Tieren in England, Wales und Nordirland strafbar. In der Schweiz verbietet seit September 2008 das Tierschutzrecht sexuell motivierte Handlungen mit Tieren ausdrücklich (Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV); damit wurde die Strafbarkeit in der Schweiz wiederhergestellt.[5]
Hinsichtlich entsprechender pornografischer Schriften sind die Regelungen unterschiedlich, in Österreich ist die Verbreitung pornografischer Schriften, die den sexuellen Verkehr mit Tieren zum Gegenstand haben, nach § 220a StGB verboten.[6]
Quelle: Wikipedia: Zoophilie#Rechtliches
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Die Meinungsfreiheit hat jedoch auch ihre Grenzen: rassistische, menschenverachtende oder gewaltverherrlichende Formulierungen dulden wir ebensowenig wie pornographische und beleidigende Beiträge sowie jede Art von Extremismus. Auch die Relativierung von Gewalttaten sowie Verbrechen jeder Art werden selbstverständlich nicht geduldet. Ebenso wenig Beiträge, die im Sinne des §130 StGb unter Volksverhetzung fallen. Dazu gehört unter anderem auch, das Leugnen und Relativieren des Holocaustes. Derartige Themen werden sofort gelöscht, und die Moderatoren behalten sich vor, das entsprechende Mitglied ohne Ankündigung zu sperren oder zu löschen.
Und seit wann wird Sexy Bitch mit hübsch übersetzt?Seit es allmy gibt. Man solte mittlerweile wissen, dass allmy-user dazu neigen, sich Sätze, Aussagen u.Ä. so hin biegen, dass sie einem in den Kram passen.