Die Burka, islamisch oder nicht?
06.10.2011 um 18:29
Dies ist eine kurze Abhandlung über das Tragen des Niqābs (Gesichtsverschleierung) in den 4 madhāhib (Rechtschulen).
Inhaltsverzeichnis
1. Mālikī Fiqh
2. Ḥanbalī Fiqh
3. Shāfiʿī Fiqh
4. Ḥanafī Fiqh
5. Schlusswort
1. Mālikī Fiqh
Imām Mālik (raḥimullāh) war der Meinung, dass eine muslimische Frau dazu verpflichtet ist, ihr Gesicht und ihre Hände zu bedecken.
Shaykh al-Munāğid sagte:
"Die korrekte Ansicht ist, dass eine Frau ihren kompletten Körper verhüllen muss, sogar das Gesicht und die Hände. Imām Aḥmad sagte, dass sogar die Fingernägel der Frau ʿAwrah sind und dies ist auch die Ansicht von Imām Mālik."
(Fatwā Islām Q&A Frage Nr. 21536)
Desweiteren sagt Shaykh al-Munāğid folgendes in einer anderen Fatwā, in der er über die Ansicht der Mālikī-Gelehrten bzgl. Niqāb spricht:
"...daher ist es für eine Frau in ihrer Ansicht verboten hinauszugehen vor Nicht-Maḥrams mit einem entblößten Gesicht." (Fatwā Islām Q&A Frage Nr: 68152)
Shaykh al-Islām ibn Taymiyyah (raḥimullāh) sagte:
"Es scheint so, als wenn es die Meinung von Aḥmad ist, dass jedes Teil des Körpers ʿAwrah ist, sogar die Nägel und das ist auch die Ansicht von Mālik."
(Majmū’ al-Fatāwā, 22/110)
Eine weitere Aussage von Shaykh ibn Taymiyyah lautete:
"Die richtige Meinung bei der Rechtschule von Ḥanbal und Mālik ist, dass es Pflicht ist alles zu bedecken, außer einem oder zwei Augen um den Weg zu sehen."
(Ḥiğāb wa Safur S. 10)
An diesen Fatāwā lässt sich die Wichtigkeit der Verschleierung der muslimischen Frau erkennen, da wie oben erwähnt Imām Mālik der Ansicht war, dass selbst die Fingernägel zur Schönheit einer Frau gehören.
Auch der bekannte Muffasīr Imām al-Qurtubī, welcher der madhhāb von Imām Mālik folgte vertrat die Ansicht, dass der Niqāb Pflicht ist, denn er sagte:
"Alles an einer Frau ist ‘Awrah’ (verhüllungsbedürftig); ihr Gesicht, Körper und Stimme, wie zuvor erwähnt. Es ist nicht erlaubt, irgend etwas davon preiszugeben, außer in Situationen der Notwendigkeit."
(Al-Ğāmi’ li Ahkāmil Qur'ān)
Aus dieser Aussage lässt sich schließen, dass selbst die Stimme der Frau zur ʿAwrah gehört subḥānallāh.
Desweiteren sagte Imām al-Qurtubī (raḥimullāh) in seinem Tafsīr:
"Der Ğilbāb ist ein Kleidungsstück, welches den gesamten Körper bedeckt...
Ibn 'Abbās und 'Ubaidah As-Salmāni sagten, dass er vollständig um den Körper der Frau gebunden wird, so dass nichts mehr sichtbar ist, außer einem Auge, mit dem sie den Weg sehen kann." [Tafsīr Al-Qurtubī; Sūra 33:59]
An dieser Aussage lässt sich erkennen, dass Imām al-Qurtubī meint, dass die Frau nur ein einziges Auge zeigen darf, wenn sie andernfalls den Weg nicht sehen könnte. Dies war z.B. auch die Ansicht von dem Ṣaḥābī Ibn ʿAbbās (Allāhs Wohlgefallen auf ihm), wie man aus der Aussage von Qurtubī entnehmen kann.
Nun führe ich einmal folgende Aussage von ibn al-ʿArabi (raḥimullāh) an, der ebenfalls der Rechtschule von Imām Mālik folgte.
Er (Ibn al-ʿArabi al-Mālikī) sagte:
"Die komplette Frau ist ʿAwrah; ihr Körper und ihre Stimme. Es ist also nicht erlaubt, dass sie dies enthüllt." (Ahkām al-Qurʾān)
Folgendes Zitat lässt sich aus "al-Ğāmiʾ li Ahkām al-Qurʾān 14/227" entnehmen:
"Für mehr Informationen über die Meinungen der Mālikī fuqahaʾ bezüglich der Verpflichtung für die Frau der Gesichtsverschleierung; siehe in: al-Maʾyār al-Muʾarrab von al-Wanshirīsi 10/165, 11/226 und 229, Mawāhib al-Ğalīl von al-Hattāb 3/141, al-Dhakhīrah von al-Qurāfi 3/307 und Hāshiyat al-Dasūqi ʿ
Dies alles waren eindeutige Beweise, dass die korrekteste Ansicht in der Rechtschule von Imām Mālik ist, dass eine Frau dazu verpflichtet ist, den Niqāb bzw. die burqaʾ zu tragen und Allāh weiß es am Besten.
2. Ḥanbalī Fiqh
Wie man aus dem 1. Kapitel (Mālikī Fiqh) an den Aussagen von Shaykh al-Munāğid und Shaykh al-Islām ibn Taymiyyah erkennen kann, ist es ebenfalls die Ansicht von Imām Aḥmad ibn Ḥanbal (raḥimullāh), dass die muslimische Frau die Pflicht hat den Niqāb zu tragen.
Es wurde von Imām Aḥmad ibn Ḥanbal überliefert, dass er sagte:
"Die Fingernägel der Frau sind ʿAwrah. Wenn sie also das Haus verlässt, soll sie nichts von sich zeigen. Selbst ihre Ledersocken soll sie nicht zeigen, weil die Ledersocken die Form der Füße zeigen." (al-Furuʾ 1:601)
An dieser Aussage sieht man ganz klar, dass es sehr wichtig ist, dass die muslimische Frau darauf Acht gibt, dass sie überhaupt nichts von sich preisgibt; selbst die Form der Füße sollten nicht erkennbar sein.
al-Ḥafiz ibn al-Qayyīm al-Ğawziyyah, welcher der Rechtschule von Imām Aḥmad ibn Ḥanbal angehörte, sagte folgendes zu der weiblichen ʿAwrah:
"Die ʿAwrah wird in 2 Arten unterteilt: Die ʿAwrah im Gebet und die ʿAwrah beim Anschauen. Eine Frau darf ihr Gebet verrichten, wenn die Hände und das Gesicht unverschleiert sind, jedoch darf sie so nicht auf dem Markt, oder auf Versammlungen erscheinen. (d.h. es ist nicht erlaubt, wenn die Frau hinausgeht mit unbedecktem Gesicht und unbedeckten Händen.)"
(Tahdhīb as-Sunan und Iʿlam al-Muwaqicīn 2:80)
Desweiteren wissen wir, dass Shaykh ibn ʿUthaymīn (raḥimullāh), welcher ebenfalls der Ḥanbalī-Rechtschule folgte, auch die Ansicht hatte, dass der Niqāb Pflicht ist.
Er (Shaykh ibn ʿUthaymīn) sagte nämlich:
"Die islāmische Kleidung verbirgt den gesamten Körper...
Nur durch die vollständige Bedeckung, Gesicht und Hände eingeschlossen, kann eine Frau nicht erkannt werden. Dies war das Verständnis und die Praxis der Ṣaḥāba und sie waren die beste Gemeinschaft, die edelste aus der Sicht von Allāh ta 'ālā, mit dem vollständigsten Imān und den edelsten Charaktereigenschaften.
Wie können wir von diesem Weg abweichen?" (Hiğāb Seite 12, 13)
Auch Shaykh bin bāz (raḥimullāh) war ein Gelehrter des Fiqh von Imām Aḥmad ibn Ḥanbal und er sah Niqāb ebenfalls als verpflichtend an. In einer Fatwā wurde er gefragt, ob man im Gebet Handschuhe tragen darf und er antwortete, dass man dies während des Gebets machen darf, jedoch führte er an, dass die Frau im Gebet kein Niqāb tragen soll; aber nur dann, wenn keine Nicht-Maḥram Männer anwesend sind, denn er (bin bāz) sagte:
"Wenn Nicht-Verwandte Männer anwesend sind, dann muss sie ihr Gesicht, genauso wie den restlichen Körper, bedecken." (Islāmic Fatāwā Regarding Women S. 105-106)
Zum Schluss führe ich noch eine Aussage von Shaykh al-Islām ibn Taymiyyah (raḥimullāh) an. Er war auch ein sehr bekannter Shaykh der Ḥanbalī-Rechtschule.
Er (ibn Taymiyyah) sagte:
"Das Wort „Ğilbāb" ist ein Tuch, dass Ibn Mas´ūd (Allāhs Wohlgefallen auf ihm) als einen Umhang beschrieb, der den ganzen Körper mit Kopf, Gesicht und Händen bedeckt. Deshalb ist es für eine Frau nicht erlaubt, ihr Gesicht und Hände in der Öffentlichkeit zu zeigen."
(Fatāwā Band 2, S. 110)
Aus diesen Fatāwā (Rechtsgutachten) lässt sich schließen, dass die korrekte Meinung in der Rechtschule von Imām Aḥmad ibn Ḥanbal ist, dass die Frau ihr Gesicht und ihre Hände bedecken muss. In dieser Rechtschule ist es also eine Pflicht für die Frau, den Niqāb bzw. die burqaʾ zu tragen und Allāh weiß es am Besten.
3. Shāfiʾī Fiqh
Bisher haben wir erfahren, was die Meinung von Imām Mālik (raḥimullāh) und von Imām Aḥmad ibn Ḥanbal (raḥimullāh), bezüglich Niqāb ist. Nun schauen wir einmal was die madhhab von Imām ash-Shāfiʾī(raḥimullāh) dazu sagt.
In einer Fatwā von "Islamweb" heißt es:
"Nach der Ḥanbalī-Rechtschule und nach der korrekten Ansicht der
Shāfiʾī-Rechtschule, sollte sie ihr Gesicht und ihre Handflächen vor
fremden Männern bedecken, da dies zur ʿAwrah gehört."
(Islamweb Fatwā Nr. 81554)
Ibn Ḥağar al-ʿAsqalānī (raḥimullāh) folgte der Rechtschule von ash-Shāfiʾī und er sagte:
"Es hat nicht aufgehört, die Gewohnheit der Frau zu sein, in den älteren Generationen und in den neueren Generationen, dass sie ihr Gesicht vor nicht-verwandten Männern bedeckt." (Fatḥ al-Bāri 9:235)
In einem Ḥadīth, welcher von Abū Dāwūd überliefert wurde heißt es:
"....sie nahmen ihre Übergewänder und machten Schleier aus ihnen."
Zu dieser Überlieferung sagte al-ʿAsqalānī folgendes:
"Diese Aussage (Sie machten Schleier aus ihnen) bezieht sich auf das
Bedecken des Gesichtes." (Fatḥ al-Bāri)
Man erlebt heutzutage traurigerweise viele Muslime, die behaupten, dass die heutige Frau nicht dazu verpflichtet ist, die Gesichtsverschleierung zu tragen. Es wird behauptet, dass es nur eine Pflicht für die Generation des Gesandten Allāhs (Allāhs Segen und Heil auf ihm) war. Ich möchte nun einmal eine Aussage von Imām as-Suyūṭī (raḥimullāh) anführen, welcher ebenfalls ein Gelehrter der Rechtschule von Imām ash-Shāfiʾī war.
Er (as-Suyūṭī) sagte:
"Der Vers über Ḥiğāb betrifft jede Frau. Darin liegt die Verpflichtung auf ihnen, dass sie ihre Köpfe und Gesichter bedecken." (Istinbāt at-Tanzīl 3:118)
Hieraus lässt sich ganz klar schließen, dass der Niqāb eine Pflicht für alle ist subḥānallāh.
Es gibt noch viele weitere Gelehrte bzw. Imāme der Shāfiʾī-madhhab, welche der Meinung sind, dass die muslimische Frau ihr Gesicht und ihre Hände bedecken muss. Darunter auch Imām Ibn Rislān, welcher folgendes sagte:
"Die Muslime stimmen überein, dass es für die Frau verboten ist, das Haus mit unverschleiertem Gesicht zu verlassen." (Nayl al-Awṭār Sharḥ Muntaq al-Akhbār 6:11)
Desweiteren wurde von Imām ash-Shirbinī in al-Mughnī al-Muhtāğ verzeichnet, dass Imām as-Subkī folgendes sagte:
"...das Gesicht und die Hände einer Frau sind ʿAwrah beim Anschauen,
jedoch nicht im Gebet."
Imām as-Subkī folgte ebenfalls der Rechtschule von Imām ash-Shāfiʾī.
Imām Muḥammad aṣ-Ṣanaʿnī (auch ein Anhänger des Shāfiʾī-Fiqh) erklärte auch, dass die Frau im Gebet nicht die Hände und nicht das Gesicht bedecken muss. Doch, was ist, wenn die Frau außerhalb des Gebetes ist und wenn fremde Männer sie anschauen? In diesem Fall
sagt Imām aṣ-Ṣanaʿnī:
"Wenn ein Mann die Frau ansieht, dann gehört jedes Körperteil von ihr zur ʿAwrah."
(Subul as-Salām Sharḥ Bulūgh al-Marām)
Zum Abschluss kann auch in diesem Kapitel wieder gesagt werden, dass die korrekteste Meinung der Shāfiʾī-Rechtschule ist, dass die muslimische Frau dazu verpflichtet ist, ihr Gesicht und ihre Hände zu bedecken und folglich den Niqāb bzw. die burqaʾ zu tragen und Allāh weiß es am Besten.
4. Ḥanafī Fiqh
Nun kommen wir zu der Rechtschule von Imām Abū Ḥanifa (raḥimullāh) und die bekannteste Meinung in der Ḥanafi-madhhab ist, dass der Niqāb keine allgemeine Pflicht ist, doch in Zeiten der Fitnah zur Pflicht wird.
Um zu verdeutlichen, wie diese Fitnah zu verstehen ist, führe ich einmal eine Aussage von Anwār ʿAlī Ādam al-Mazahirī an, welcher in einer seiner Fatāwā folgendes sagte:
"Imām Shāfiʾī, Imām Mālik und Imām Aḥmad ibn Ḥanbal sind der Meinung, dass der Niqāb (die vollständige Bedeckung des Gesichts und der Hände mit einem kleinen Augenschlitz, womit man sehen kann) verpflichtend (fard) ist. Imām Abū Ḥanifa sagt, dass der Niqāb "wāğib" ist und dass das Gesicht und die Hände sichtbar sein dürfen, vorrausgesetzt, dass keine Angst besteht, dass der Anblick des weiblichen Gesichts reizvoll ist. Wenn die geringste Chance besteht, dass in dem Betrachter die Begierde entsteht (mit Begierde ist gemeint, dass der Betrachter das weibliche Gesicht sieht und er denkt, dass sie schön aussieht; damit sind keine sexuellen Gedanken gemeint), dann ist es ḥarām (verboten) für die Frau, wenn sie ihr Gesicht und ihre Hände zeigt."
(entommen aus ibnfarooq.tripod.com)
An dieser Aussage sieht man ganz klar, dass Imām Abū Ḥanifa der Meinung ist, dass der Niqāb zur Pflicht wird, sobald schon die kleinste Gefahr besteht, dass ein fremder Mann die muslimische Frau hübsch finden könnte.
Nun führe ich etwas aus einer Fatwā von "Islamweb" an, in der ebenfalls erklärt wird, was die Ḥanafī-Gelehrten meinen, wenn sie sagen, dass der Niqāb "in Zeiten der Fitnah" zur Pflicht wird:
"Die Gelehrten haben ihre Aussagen schon seid langer Zeit bestätigt, dass eine muslimische Frau ihr Gesicht und ihre Hände bedecken muss, wenn das Risiko der Fitnah (Versuchung) besteht. Mit Fitnah (Versuchung) ist gemeint, wenn die Frau schön aussieht, oder wenn sich die Unmoral verbreitet hat, oder wenn sich die unzüchtigen Menschen weit verbreitet haben."
(Islamweb Fatwā Nr. 81554)
Wenn man sich heutzutage umsieht, wie extrem die Fitnah verbreitet ist und wie extrem sich die Unzucht unter der Menschheit verbreitet hat, dann merkt man ganz schnell, dass es in der heutigen Zeit einfach nur das Beste und vorallem das Sicherste sein kann, wenn sich die muslimische Frau von Kopf bis Fuß verschleiert, wa Allāhu aʿlam.
Diesbezüglich sagt Ibn Nujaym (raḥimullāh), welcher der Ḥanafī-Rechtschule folgte:
"Unsere Gelehrten erklärten: Es ist der Frau verboten ihr Gesicht unbedeckt zu lassen, während sie unter Männern ist; in unserer Zeit, aufgrund der Fitnah!"
(al-Baḥr ar-Rāʾiq Sharḥ kanz ad-Daqāʾiq)
Ibn Nujaym sagte also, dass die muslimische Frau in seiner Zeit ihr Gesicht verdecken muss, aufgrund der Fitnah. Er meint also damit, dass in seiner Zeit, die Zeit der Fitnah ist, von der Imām Abū Ḥanifa sagt, dass in dieser Zeit der Niqāb zur Pflicht wird.
Man muss dabei sagen, dass Ibn Nujaym schon c.a. im Jahre 970 n.d.H., also ungefähr im Jahre 1563 verstorben ist. Wenn im Jahre 1563 laut den Ḥanafī-Gelehrten der Niqāb schon zur Pflicht geworden ist, wie ist es dann erst in unserer Zeit, im Jahre 2011, wo die Fitnah sehr gewaltig ist.
Außerdem muss man erwähnen, dass es einige Ḥanafī-Gelehrte gibt, die den Niqāb als allgemeine Pflicht ansehen, darunter auch Imām Abū Bakr al-Ğassās, welcher in der Erläuterung des Qurʾān folgendes schrieb:
"Der jungen Frau wurde angeordnet ihr Gesicht zu bedecken, wegen der Keuschheit und Schamhaftigkeit, sodass die Verdorbenen keine Begierde nach ihr empfinden."
(Aḥkām al-Qurʾān 3:458)
Auch Imām Sarkhasi (raḥimullāh), welcher ebenfalls der Ḥanafī-madhhab folgte, sagte:
"Das Verbotene daran, eine Frau anzuschauen, ist aufgrund der Fitnah (Versuchung) und die Gefahr der Fitnah kommt, wenn man das Gesicht der Frau anschaut, denn die meisten attraktiven Eigenschaften befinden sich im Gesicht; viel mehr als auf irgendwelchen anderen Körperteilen." (al-Mabsūṭ 10:152)
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die korrekteste Meinung in der madhhab von Imām Abū Ḥanifa ist, dass der Niqāb zur Pflicht wird, bei der kleinsten Fitnah.
Jede, die in dieser Meinung der Ḥanafī-Rechtschule folgt, muss schauen, ob sie in einer Zeit lebt, in der fremde Männer ihr Gesicht schön finden könnten und jeder weiß, wie schlimm die Fitnah heutzutage ist. Aus diesem Grund ist auch in der Ḥanafī-Rechtschule das Beste und das Sicherste, wenn die muslimische Frau den Niqāb bzw. die burqaʾ trägt und Allāh weiß es am Besten.
5. Schlusswort
Am Ende dieser Abhandlung lässt sich schlussfolgern, dass es laut den Rechtschulen (madhāhib) das Beste ist, wenn die muslimische Frau ihr Gesicht und ihre Hände verschleiert. Die korrekteste Ansicht der Mālikī-, Ḥanbalī- und Shāfiʾī-Rechtschule ist, dass die Ganzkörperverschleierung (einschließlich Gesicht und Hände) verpflichtend ist und laut der Ḥanafī-Rechtschule wird es zur Pflicht, wenn Fitnah entsteht und, wie im 4. Kapitel aufgeführt, war schon zu der Zeit von Ibn Nujaym, der ein Gelehrter der Ḥanafī-Rechtschule war, die Fitnah so groß, dass der Niqāb zur Pflicht wurde.
Es lässt sich also im Großen und Ganzen sagen, dass die meisten Gelehrten den Niqāb als fard (verpflichtend) ansehen und dies ist auch in Bezug auf Qurʾān und Sunnah die richtigste Meinung. Man muss verstehen, dass das Gesicht das Körperteil ist, worauf die Leute als Erstes achten und deshalb ist eine große Fitnah, wie auch Shaykh al-Fawzān (möge Allāh ihn bewahren) sagte:
"Die korrekte Ansicht, die anhand der Beweise gezeigt wurde, ist, dass das Gesicht der Frau ʿAwrah ist, welches man bedecken muss. Es ist der verführerischte Teil ihres Körpers, denn das Erste, worauf die Menschen gucken, ist das Gesicht, deshalb ist das Gesicht die größte ʿAwrah der Frau." (Islām Q&A Frage Nr. 21134)
Auch der Ṣaḥābī (Gefährte des Propheten Muḥammad ṣalla-llāhu ʿalaihi wa salām) Ibn ʿAbbās (raḍiallāhu ʿanhu), war der Meinung, dass der Niqāb fard ist, denn er sagte:
"
Allāh hat uns befohlen; wenn eine Frau bei Notwendigkeit ihr Haus verlässt, dann soll sie ihr Gesicht ab der Oberseite des Kopfes mit einem Ğilbāb bedecken und nur ein einziges Auge darf sie zeigen." [Tafsīr Ibn ʿAbbās; Sūra 33:59]
Und wer hat den Islām nach dem Propheten (ṣalla-llāhu ʿalaihi wa salām) am Besten verstanden? Seine Gefährten!