@univerzal @Kc Mal ein nettes Beispiel warum H4 ein recht schlechtes Ansehen haben.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L-5-AS-218/09
Beschluss vom 03.09.2012
Leitsatz:
Zur Berechnung der Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III sind die im Bewilligungsabschnitt insgesamt erbrachten vorläufigen Leistungen den endgültig zustehenden Leistungen gegenüberzustellen. Insoweit gilt das Verbot der Saldierung, dh. der Verrechnung von Nachzahlungsansprüchen mit überzahlten Leistungen über den jeweiligen Monat hinaus, nicht. Übersteigen die vorläufig bewilligten Leistungen die endgültigen, ergibt sich eine Erstattungsforderung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Gründe:
I. Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren, in dem sie sich gegen eine seitens des Beklagten vorgenommene Verrechnung zwischen vorläufig und endgültig bewilligten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) wenden.
Die am ... 1961 geborene Klägerin zu 1) lebt mit ihrem am ... 1993 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2), in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger bezogen vom Beklagten Leistungen nach dem SGB
II.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 bewilligte der Beklagte ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Monate August bis Dezember 2007 in Höhe von 562,52 EUR/Monat. Die vorläufige Bewilligung erfolgte auf Grund der wechselnden Höhe des Einkommens der Klägerin zu 1) aus einer nicht selbstständigen Nebentätigkeit.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2008 setzte der Beklagte die Leistungshöhe für die o.g. Monate unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens der Klägerin zu 1) sowie der Betriebskostenabrechnung 2006 endgültig fest. Er bewilligte den Klägern für den Monat August 2007 608,54 EUR, für September 2007 631,58 EUR, für Oktober 2007 616,22 EUR, für November 2007 521,52 EUR sowie für den Monat Dezember 2007 416,54 EUR. Es ergäben sich demnach zu den vorläufig bewilligten Leistungen Nachzahlungen für August 2007 i.H.v. 46,02 EUR, für September 2007 in Höhe von 69,06 EUR sowie für Oktober 2007 in Höhe von 53,70 EUR. Dagegen sei ein Betrag in Höhe von 41,00 EUR für den Monat November 2007 und in Höhe von 145,98 EUR für Dezember 2007 an die Kläger zu viel ausgezahlt worden. Diese Beträge würden miteinander verrechnet, sodass sich eine Überzahlung in Höhe von 18,20 EUR ergebe. Diese sei nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) von den Klägern zu erstatten und würde von ihren zukünftigen Leistungen im Monat Februar 2008 einbehalten.
Unter dem 25. Januar 2008 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zum einen dürfe die Erstattungsforderung in Höhe von 18,20 EUR nicht mit der Leistung für Februar 2008 aufgerechnet werden. Zum anderen sei eine Aufrechnung von Nach- und Überzahlungen innerhalb eines Bewilligungszeitraums rechtlich nicht zulässig. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 als unbegründet zurück.
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Entgegen der klägerischen Ansicht steht der Berechnung des Beklagten nicht das "Saldierungsverbot" im Bewilligungsabschnitt (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2007, B 11b AS 15/06 R, Rn. 42) entgegen. Die Unzulässigkeit der Saldierung von Überzahlungen in einigen Monaten mit zu geringen Leistungen in anderen Monaten eines Bewilligungsabschnittes beruht auf der durch den Verfügungssatz für jeden einzelnen Monat festzustellenden endgültigen Leistung. Eine Teilaufhebung kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 44 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Betracht. Eine "Saldierung" würde letztlich zu einer Umgehung dieser Vorschriften führen.
Anders stellt sich die Rechtslage jedoch bei der Bewilligung nur vorläufiger Leistungen dar. Die Bewilligung von vorläufigen Leistungen ist nur eine einstweilige und schafft - anders als bei der Bewilligung einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zur Festsetzung der endgültigen Leistung. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, zunächst den vorläufigen Bewilligungsbescheid nach den Vorgaben der §§ 44 ff. SGB X zurückzunehmen, wenn er eine von der vorläufigen Bewilligung abweichende Leistungshöhe feststellt. Die vorläufige Bewilligung erledigt sich vielmehr durch die Festsetzung endgültiger Leistungen nach § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 14. August 1996, 13 RJ 9/95, Rn. 38, Juris). Dies folgt aus der eigenständigen Rechtsnatur der vorläufigen Leistung. Beim Empfänger kann sich kein Vertrauen auf den dauerhaften Verbleib der Leistungen bilden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung vorläufiger Leistungen, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen insgesamt abweichend von den Regelungen für endgültige Leistungen in einer eigenen Vorschrift normiert hat. Anders als bei endgültigen Leistungen ist folglich eine Anwendung der §§ 44 ff SGB X ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2012, B 11 AL 19/09 R, Rn. 18, 19 zum Vorschuss). Der Leistungsträger hat die Möglichkeit der Anrechnung und Rückforderung von Überzahlungen (so bereits zum Vorschuss: BSG, Urteil vom 30. Mai 1984, 5a RKn 3/84, Rn. 10, Juris). § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht nicht vor, dass die "zustehende Leistung" nur auf die des jeweiligen Leistungsmonats anzurechnen ist.
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Lange rede kurzer Sinn: Der Kläger hat, nachweislich zuviel Leistungen bekommen, die die Arge (rechtswidrig) in einem Monat verrechnet hat (es geht hier um 18,20€). Das Verfahren entstand dadurch, dass die Arge die 18 € nicht einfach verrechnen durfte, sondern der Kläger diese zu erstatten hatte. Unterm Strich kommt es auf das Gleiche hinaus, hat aber das Staatssäckel mal eben zig tausende gekostet und einen Anwalt um ein paar hundert reicher gemacht.
Die Gruppe der hardcore H4ler kennt seine Rechte sehr genau vergisst aber desöfteren seine Pflichten. Die Prozesskostenhilfe verschlingt jeden Monat einen nicht unerheblichen Betrag. Hunderte Verfahren die zum Teil aus Langeweile geführt werden nehme ich an sind Monat für Monat anhängig. Natürlich existieren auch Fehlbescheide oder falsche Berechnungen der Leistungen aber wer sich mit den Enstcheidungen udn Verfahren der Sozialgerichte beschäftigt sieht schnell mit welcher Dreistigkeit hier Paragraphen verdreht werden.
In o.g. Beispiel: Unglaublich, dass Klagen zugelassen werden, weil jemand nachweislich zuviel bekommen hat das aber nicht zurückzahlen will oder mit dem Zeitpunkt der Zahlung nicht einverstanden ist... nach dem Motto, "Das hab ich letztes Jahr zuviel bekommen aber verrechnet werden darf das dieses Jahr nichtmehr!"
...wo gibts sowas sonst noch außer in unserer Sozialgesetzgebung?