Gelobt sei die "Demokratie"
24.11.2004 um 23:20
Meinst Du diese Scheiße hier!!!
Zur Sharia gehört die Gesamtheit des islamischen Gesetzes: Gebote, die die Religionsausübung betreffen (wie die täglichen rituellen Gebete, das Fasten im Ramadan, die Wallfahrt nach Mekka, der Ablauf der religiösen Feiertage u.a.m.), die Erb-, Ehe- und Familiengesetze, das Vermögensrecht, das Strafrecht und die Gesetze zu den religiösen Stiftungen. Die Sharia regelt also die Beziehung des einzelnen Menschen zu Gott, zu seiner Familie und Umwelt.
Die Sharia hat ihren Schwerpunkt eindeutig im Familien- und Erbrecht. Mit wenigen Ausnahmen ist die Sharia in allen islamischen Ländern, aber auch in Teilen von Afrika und Südostasien eine wesentliche oder sogar die einzige Grundlage des Familienrechts und damit der Rechtsprechung in Zivilprozessen. Nur in der Türkei wurde das Ehe- und Familienrecht im Zuge der Ablösung des Osmanischen Reiches durch die Türkische Republik unter Kemal Atatürk 1926 am Schweizerischen Zivilgesetzbuch ausgerichtet und die Sharia als Gesetzesgrundlage ganz und gar abgeschafft. (Dennoch blieben gewisse Parallelstrukturen wie die Möglichkeit zu der nach türkischem Recht prinzipiell verbotenen Mehrehe im ländlichen Bereich bestehen. In regelmäßigen Abständen werden Kinder aus diesen »Imam«-Ehen für ehelich erklärt und die Ehen selbst nachträglich staatlich sanktioniert.)
Die Sharia ist immer ein idealtypisches Gesetz geblieben, das zu keiner Zeit zur vollständigen Anwendung kam. Auch wenn einzelne Staaten heute die »Rückkehr zur Sharia« proklamieren, ist damit vor allem eine verschärfte Ausrichtung am koranischen Ehe- und Familienrecht gemeint. In den meisten islamischen Ländern kommt heute ein Rechtsgefüge zur Anwendung, das eine Mischung darstellt aus koranischen Geboten, Elementen der islamischen Überlieferung, dem Gewohnheitsrecht, vorislamischen persischen, römischen oder sassanidischen Rechtselementen und Elementen europäischer Rechtsbestimmungen aus der Kolonialzeit. In den ersten Jahrhunderten nach Muhammads Tod, in denen aus den relativ wenigen, von ihm in seiner ersten islamischen Gemeinde entschiedenen und in Koran und Überlieferungstexten festgehaltenen Fällen in dem sich rasch ausdehnenden islamischen Reich eine funktionierende Rechtsprechung nach islamischen Vorgaben entwickelt werden mußte, bildeten sich aus juristischen Gelehrtenzirkeln Rechtsschulen heraus, von deren Vielzahl sich im sunnitischen Bereich vier behaupten konnten: Die schafiitische, hanbalitische, hanafitische und malikitische Rechtsschule. Diese vier Rechtsschulen stimmen in den Grundzügen des islamischen Strafrechts überein, so wie es für den heutigen orthodoxen sunnitischen Islam maßgeblich ist:
Was das Strafrecht betrifft, so findet man wohl am häufigsten eine Einteilung aller Straftaten in drei Kategorien, die sich hinsichtlich des Strafmaßes und der Feststellung der Schuld stark voneinander unterscheiden: Grenzstrafen, Ermessensstrafen und Strafen mit Wiedervergeltung.
Zu den gravierendsten Vergehen, den sog. »Grenzstrafen« (arab. hadd-Strafen) werden diejenigen Verbrechen gezählt, die der Koran oder die Überlieferung als Kapitalverbrechen benennen und mit konkretem Strafmaß belegen. Die hadd-Vergehen verletzen nach islamischer Auffassung nicht menschliches Recht, sondern das Recht Gottes. Ein Verfahren darf daher, wenn es wegen dieser Vergehen einmal in Gang gesetzt wurde, nicht wieder fallengelassen und keine gütliche außergerichtliche Einigung erzielt werden, bis der Schuldige bestraft ist. Die hadd-Vergehen sind im einzelnen:
Ehebruch und Unzucht: Sure 24,2-3 fordert 100 Peitschenhiebe für Mann und Frau. Im islamischen Recht hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß Unverheiratete ausgepeitscht werden sollen, Verheiratete aber durch Steinigung getötet, da die islamische Überlieferung die Steinigung fordert. Der Koran warnt ausdrücklich vor Mitleid mit den Tätern. Allerdings sind zur Feststellung der Schuldigkeit vier (in der Regel: männliche) Augenzeugen oder ein Geständnis erforderlich. Ein Indizienprozess ist unüblich und reicht eigentlich für eine Verurteilung nicht aus (strittig ist, ob eine Schwangerschaft wie einiger im Jahr 2003 in Nigeria bzw. Sudan angeklagten ledigen Mütter zur Verurteilung ausreicht).
Verhängnisvoll wirkt sich die Bedingung der vier männlichen Augenzeugen in Ländern wie Pakistan aus, die es einer Frau unmöglich macht, eine Vergewaltigung anzuzeigen, da vier Zeugen wohl nie beigebracht werden können. Nicht wenige Frauen - meist der unterprivilegierten christlichen Minderheit, die sich rechtlich kaum wehren kann - wurden nach einer entsprechenden Anzeige wegen »Verleumdung von Ehebruch« (s. unter 2.) nun ihrerseits angeklagt und mit Auspeitschung bestraft.
Verleumdung wegen Ehebruch: Sure 24,4 fordert 80 Hiebe für die Schuldigen.
Schwerer Diebstahl erfordert nach Sure 5,33+38 die Amputation der rechten Hand und im Wiederholungsfall des linken Fußes. Islamische Juristen haben zwar bestimmte »Anforderungen« formuliert, die erfüllt sein müssen, um den Diebstahl zu einem »echten« Diebstahl zu machen (ein gewisser Wert des gestohlenen Gutes, dessen ordnungsgemäße Verwahrung, geklärte Besitzverhältnisse u. a.). Eine Gliederamputation hilft jedoch dem Bestohlenen in keiner Weise, macht jedoch den Schuldigen zum Krüppel, der - in der Regel erwerbsunfähig - in Zukunft auf die Fürsorge der Gesellschaft angewiesen sein wird.
Schwerer Straßen- und Raubmord: Je nach Schwere der Tat soll er mit Gefängnis, Amputation, Hinrichtung oder Kreuzigung bestraft werden.
Alkoholgenuß: Der Koran formuliert kein konkretes Strafmaß, die Überlieferung fordert jedoch 40-80 Peitschenhiebe für denjenigen, der berauschende Getränke genießt.
Die Überlieferung fügt diesen wenigen Verbrechen weitere Vergehen wie Vergewaltigung und Homosexualität hinzu.
Alle hadd-Vergehen fordern zwei (in der Regel: männliche) Augenzeugen, Ehebruch sogar vier. Ein Geständnis darf jederzeit zurückgezogen werden. Die Verjährungsfristen sind sehr kurz. In den allermeisten Fällen werden jedoch - gerade im Falle von Ehebruch - aufgrund der großen »Schande« diese hadd-Vergehen nicht, wie es zur Schuldfeststellung und Bestrafung eigentlich erforderlich wäre, vor Gericht verhandelt, sondern familiär bestraft und geahndet werden.
Weitere Vergehen, die im Koran und der Überlieferung behandelt werden, fallen unter die Verbrechen mit Wiedervergeltung (arab. qisas-Vergehen), die eine Wiedergutmachung durch den Täter bzw. die Familie des Täters erfordern. Das wohl wichtigste Vergehen dieser Kategorie dürften die Körperverletzung bzw. der Totschlag sein, der Angriff auf eine Person mit unbeabsichtigter Todesfolge. In diesem Fall darf die Familie des Opfers dem Täter eine gleich schwere Verwundung zufügen (ein Auge für ein Auge, ein Zahn für ein Zahn) bzw. ein Familienmitglied von gleichem »Stellenwert« töten, sofern Gleichheit zwischen Opfer und Täter hergestellt werden kann (ein Mann für einen Mann, eine Sklavin für eine Sklavin usw.). Die Familie des Opfers kann auch gegen die Zahlung eines Blutpreises auf die Tötung des Schuldigen verzichten. Außerdem muß eine religiöse Buße (wie z. B. ein zusätzliches Fasten) geleistet werden.
Die weitaus meisten Vergehen fallen unter die dritte Kategorie, die Verbrechen, die nach dem Ermesssen des Richters bestraft werden (ta'zir-Vergehen). Da unter die Grenz- und Wiedervergeltungsverbrechen so wenige Vergehen fallen, bleibt eine große Zahl als Ermessensstrafen übrig (Betrug, Erpressung, Urkundenfälschung usw.).
Das islamische Strafrecht hat seinen Ursprung in der auf einige spezifische Vorkommnisse zugeschnittenen und daher auf Einzelfälle beschränkten Rechtsprechung der frühislamischen Gemeinde Muhammads auf der Arabischen Halbinsel im 7. Jh. n. Chr. Es ist allerdings nicht nur kaum mit den komplexen Verhältnissen eines modernen technisierten Zeitalters kompatibel, in dem es von vielen Theologen nach wie vor als gottgegebenes, nicht hinterfragbares vollkommenes System aufgefaßt wird. Bei voller Anwendung der drastischen Körperstrafen (Amputationen, Auspeitschungen, Hinrichtungen, Kreuzigungen, Wiedervergeltung) werden Menschen gefoltert, verstümmelt oder kommen auf qualvolle Weise zu Tode. Besonders verhängnisvoll wirkt sich die Sharia heute dort aus, wo die einschränkenden Bestimmungen (wie z. B. die Erfordernis von vier Zeugen oder ein ordentliches Gerichtsverfahren) außer acht gelassen und einflußreiche Machthaber die Sharia zur Unterdrückung von Angehörigen einer einflußlosen - meist christlichen - Minderheit benutzen.
!!!!!! !!!!!!! !!!!! Steinigung im Islam !!!! !!!!!!! !!!!!!!
Vorgehensweise
In einem Infoblatt des „Internationalen Komitees gegen Steinigung“ wird die Steinigung wie folgt beschrieben: „Die Frau bis zu den Schultern in die Erde eingraben und sie solange mit Steinen bewerfen, bis sie einen schmerzhaften Tod erleidet“ Allerdings ist dieser Ablauf im Islam nicht vorgeschrieben und nicht die einzig mögliche Steinigungsform. Es gibt keinen einzigen Koranvers, der die Steinigung für bestimmte Verbrechen androht oder die Steinigung als Bestrafung für bestimmte Verbrechen festlegt. Diese Lücke füllt die islamische Überlieferung, die die Steinigung z. B. für Ehebruch anordnet und auch die frühislamische Praxis der Steinigung in bestimmten Fällen beschreibt. Da die Überlieferung im Islam in rechtlichen Fragen als ebenso verbindlich betrachtet wird wie der Koran, sind die Überlieferungstexte von großer Bedeutung.
Die Steinigung ist eine Hinrichtungsart, die nicht nur auf Frauen beschränkt ist. Die meisten Steinigungsopfer sind wahrscheinlich Männer. Auch die Art und Weise der Steinigung ist nicht immer gleich. Die von Muslimen als echt („gesund“) anerkannten Überlieferungen beschreiben verschiedene Methoden der Steinigung.
Eine Frau muss für ihre Hinrichtung nicht unbedingt bis zu den Schultern in die Erde eingegraben werden, sie kann auch nur bis zu den Hüften oder bis zur Brust eingegraben und dann mit Steinen beworfen werden2. Bei einer schwangeren Frau verlangt das islamische Gesetz, dass abgewartet wird, bis sie das Kind geboren hat. Nach Auffassung einiger Rechtsgelehrter darf man sie unmittelbar nach der Geburt steinigen, nach anderer Meinung muss solange gewartet werden, bis sie ihr Neugeborenes entwöhnt hat, bevor sie hingerichtet wird.
Wenn es sich bei dem Opfer um einen Mann handelt, darf der Steinigungskandidat sich frei bewegen, ja, er kann sogar versuchen, fortzulaufen. In diesem Fall müssen diejenigen, die ihn hinrichten, ihn solange verfolgen und steinigen, bis er stirbt4.
Steinigung - für wen?
Die islamische Überlieferung nennt folgende Personen, an denen die Steinigung vollzogen werden soll:
Verheiratete (Mann oder Frau), die Ehebruch begangen haben5
Homosexuelle6
Diejenigen, die Verkehr mit einer Person haben, mit denen es ungesetzlich wäre, einen Ehevertrag zu schließen (arab. mahram), denn dies würde als Inzest bewertet.
Diejenigen, die geschlechtlichen Umgang mit Tieren haben. Sie müssen zusammen mit den Tieren getötet werden8.
Ein Muslim, der im Krieg desertiert9
Geschichtlich gesehen ist die Steinigung viel älter als der Islam. Schon im alttestamentlichen Gesetz war die Steinigung für bestimmte Delikte vorgesehen: Für Gotteslästerung (3. Mose 24,16), Götzendienst (5. Mose 17,5), Ehebruch (5. Mose 21,21). Allerdings war der Ablauf der Steinigung nach dem alttestamentlichen Gesetz anders als er später im Islam praktiziert wurde: „Man stürzte den Verurteilten von einer Mauer oder einem Felsen herab und ließ, wenn er nicht auf der Stelle tot war oder im Sterben lag, schwere Steine auf ihn niederfallen“.
Im Neuen Testament gibt es keine Berechtigung zur Steinigung mehr, noch zu irgendeiner anderen Hinrichtungsart. Jesus selbst verwarf die Steinigung (Johannes 8,7), als er einer Gruppe von Juden verbot, eine Ehebrecherin zu steinigen, um sie zu lehren, dass das Böse nicht nur in der zu bestrafenden Ehefrau lag, sondern auch in ihnen selbst. Das war eine Wende in der Einstellung Schuldigen gegenüber. Es war ein Ruf zur Gnade und zur Selbsterkenntnis.
Strafen ohne Begnadigung
In einer ähnlichen Situation entschied Muhammad sich anders als Jesus. Er empfahl einer Gruppe von Juden, eine Ehebrecherin nach Moses Gesetz zu steinigen (angedeutet in Sure 5,43). Die islamische Überlieferung berichtet, daß sich diese Koranstelle auf folgendes Ereignis bezieht: Eine Jüdin war des Ehebruchs verdächtigt worden. Ihr Volk wollte sie bestrafen und hat Muhammad um ein Gottesurteil in diesem Fall. Da Muhammad Teilkenntnisse des Alten Testaments besaß, empfahl er den Juden, die Ehebrecherin nach dem alttestamentlichen Gesetz zu steinigen. Die Juden folgten seiner Empfehlung jedoch nicht. Das beschreibt der Koran: „Wie aber wollen sie ( die Juden) dich (Muhammad) zum Richter berufen, während sie doch die Thora in ihrem Besitz haben, worin Allahs Richtspruch ist? Hierauf, und trotz alledem, kehren sie (Muhammad) den Rücken; und sie sind nicht als Gläubige zu bezeichnen“ (5,43).
Menschenunwürdige, brutale Strafen wie Hexenverbrennung, Enthauptung, Häutung, Kreuzigung u. ä. sind heutzutage in vielen Ländern nicht mehr denkbar. Der christlich geprägte Westen hat solche Strafen ab dem Mittelalter nach und nach abgeschafft. Ähnlich verhielt es sich in vielen anderen Ländern, in denen demokratische Systeme herrschen. Selbst in kommunistischen und vielen islamischen Ländern hört man Rufe zur Abschaffung der Folter und brutalen Hinrichtungsarten. So haben z. B. elf weibliche Abgeordnete im Dezember 2002 im iranischen Parlament eine Kampagne gestartet, um auf eine Abschaffung der Todesstrafe durch Steinigung im Iran hinzuwirken.
Eines der größten Hindernisse, die solche Initiativen überwinden müssen, ist das buchstabengetreue Festhalten an der Sharia als dem ewiggültigen Gesetz Gottes. Während das Christentum Staat und Religion trennt (und schon im Alten Testament getrennt hat), verbindet der Islam beides miteinander (arab. Din ua Dunia). Ein Muslim lebt nach den Vorschriften des Korans und den Anweisungen der Überlieferungen, die sein geistliches, soziales und juristisches Denken und Leben prägen. Hand- und Fußamputation sieht der Koran z. B. für „Krieg gegen den Gesandten Gottes (Muhammads)“ und „Verderben im Land“ vor, sowie für Diebstahl: „Der Lohn derer, die gegen Allah und seinen Gesandten Krieg führen und Verderben im Lande zu erregen trachten, soll sein, daß sie getötet oder gekreuzigt werden oder daß ihnen Hände und Füße wechselweise abgeschlagen werden oder daß sie aus dem Lande vertrieben werden“ (5,33). Und: „Dem Dieb und der Diebin schneidet ihr die Hände ab, als Vergeltung für das, was sie begangen haben und als abschreckende Strafe von Allah“ (5,38).
Islamische Praxis
Der Koran fordert für Ehebrecher hundert Peitschenhiebe als Strafe für Ehebruch, nicht die Steinigung: „Peitscht die Unzüchtige und den Unzüchtigen gegebenenfalls jeweils mit hundert Peitschenhieben aus; und lasset euch angesichts dieser Vorschrift Allahs nicht von Mitleid mit den beiden ergreifen“ (24,2). Trotzdem stimmen konservative Muslime darin überein, dass Steinigung die von Gott verordnete, gerechte Strafe für Ehebruch sei. Diese Einstellung beruht hauptsächlich auf Aussagen der islamischen Überlieferung und den Berichten über Urteile und die Vorgehensweise Muhammads in dieser Frage.
Umar ibn al-Khattab – ein früher Anhänger, enger Freund und Verwandter Muhammads – orientierte sich nicht an den Vorschriften des Korans, wo es um die Bestrafung des Ehebruchs ging. Da der Korantext selbst nicht die einzige Quelle für die Rechtsfindung im Islam ist, war Umar der Meinung, dass Muhammads Verhalten in diesem Fall maßgebend und richtungweisend sei und größere Autorität als der Koran habe. Steinigung war für Umar die gerechte Strafe Allahs, deshalb hat er sie weiter vollstreckt. Umar soll nach Berichten aus der Überlieferung der Auffassung gewesen sein, daß der Koran einstmals eine Anweisung zur Steinigung enthalten habe, dieser aber später ausgetilgt worden sei (al-Bukhari, Muslim und an-Nisa’i).
Muhammads wiederholte Vollstreckung der Steinigung wird von allen Überlieferern übereinstimmend berichtet, die Überlieferungen sind in ihrer Autorität unbestritten11 .Muslime, die sich für die Abschaffung dieser Strafe einsetzen möchten, werden häufig mit der Frage konfrontiert: „Inwieweit dürfen Muslims Allahs Gesetze ändern, ohne dadurch Abtrünnige zu werden?“ In den islamischen Ländern herrscht keine einheitliche Meinung zu diesen Fragen. In einigen Ländern werden Steinigung, Handamputation und Auspeitschung öffentlich praktiziert, in anderen Ländern werden sie nie vollstreckt.
Immer wieder bezeichnen islamistische Bewegungen die westlich-demokratische Justiz als irregeleitet und gottlos. Sie fordern die Einsetzung der islamischen Sharia. Das erste Opfer der Welle der blutigen Gewalt, die Syrien von 1974 bis 1982 überrollte, war kein Militäroffizier, sondern Dr. al-Fadel, Dozent der Juristischen Fakultät der Universität Damaskus. Als ein Attentat von der Partei der „Muslimbruderschaft“ auf ihn verübt wurde, war das ein klares Signal an die westlich geprägte syrische Justiz.
Die in manchen islamischen Ländern vollstreckten Handamputationen und öffentlichen Auspeitschungen werden von der Weltöffentlichkeit kaum noch wahrgenommen. Dagegen ruft die Steinigung in nichtislamischen Ländern immer noch große internationale Resonanz hervor, insbesondere, wenn es sich um eine Frau handelt. Wer den Begriff „Steinigung“ in eine Internet-Suchmaschine eingibt, landet nicht selten auf Webseiten von Menschenrechtsorganisationen, die an die Regierungen islamischer Länder appellieren, in denen sich Steinigungsverfahren in der Schwebe befinden. Diese Organisationen versuchen, geplante Steinigungen in andere, leichtere Strafen umzuwandeln. So wurden im Jahr 2002 für Abok Alfa Akok aus dem Sudan und Amina Lawal aus Nigeria solche Initiativen ergriffen. Menschenrechtsorganisationen beklagen fast jährlich Steinigungsfälle in islamischen Ländern. Im Westen beschäftigen sich Organisationen vorwiegend oder ausschließlich mit diesem Thema, wie z. B. das oben genannte „Internationale Komitee gegen Steinigung“12.
Islamische Denker, die den Islam in der Moderne modifizieren wollen, werden in der Regel von theologisch konservativ ausgerichteten Muslimen als Abtrünnige betrachtet, weil sie ihrer Auffassung nach mit ihren „westlichen Denkmodellen“ gegen grundsätzliche Lehren des Islams verstoßen. Immer wieder verteidigen islamische Autoritäten die Unverzichtbarkeit der Sharia. Hani Ramadan z. B., Französischlehrer an einer staatlichen Sekundarschule und Direktor des Islamischen Zentrums in Genf, ist schon seit langem für seine Propaganda für den Djihad und die Anwendung der Sharia im Westen bekannt. Nach einem Bericht aus dem Internet hat er erst kürzlich in einem Artikel in „Le Monde“ „... die konsequente Anwendung der Scharia, insbesondere die Steinigung bei Ehebruch, verteidigt .
Ramadans’ letzte Äußerung blieb allerdings nicht ohne Folgen. Da zwei vorherige Verweise seine Einstellung nicht geändert hatten, strengte das Genfer Erziehungsdepartment gegen Ramadan eine interne Untersuchung an und suspendierte ihn mit sofortiger Wirkung vom Schuldienst. Ramadans Äußerungen sollen auch „... in der Romandie eine Grundsatzdebatte ausgelöst haben über die Grenzen der Glaubensfreiheit, über die Grenzen der Toleranz gegenüber extremistischen Gruppierungen, aber auch über die Rolle, die der Staat gegenüber Muslimen einnehmen sollte“.
@ Lightstorm Du bist krank!!!!!
Entschuldigt bitte mein schlechtes Deutsch!Französisch, Englisch, Spanisch, Russisch ist für mich einfacher wie Deutsch! *** I´ iterae non erub´ escunt !!! (Cicero 106-43 v.Chr.) *** Buchstaben erröten nicht !!!
(d. h.: Papier ist geduldig; geschriebenes beweist an sich noch nichts)