Was bedeutet für euch Integration von Muslimen?
28.05.2013 um 14:24@AtheistIII
Das ist so nicht ganz korrekt. Du meinst sicher Folgendes:
Wikipedia: Kirchenfinanzierung
Im staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes ist es dem Staat nicht untersagt, im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips auch religiöse oder weltanschauliche Tätigkeit zu bezuschussen, wenn dabei das Paritätsprinzip beachtet wird. Dabei geht es vor allem um Zuschüsse von Bund und Ländern sowie von Kommunen und Kreisen für die kirchliche Übernahme von Aufgaben, die andernfalls der Staat selbst wahrnehmen müsste.[9] Hierunter fallen Zuschüsse für den Betrieb diakonischer Einrichtungen wie Kindergärten, Altenheime usw. sowie für die Erhaltung bzw. Ausstattung der erforderlichen Gebäude. Der Umfang wird allerdings nirgendwo zentral dokumentiert. Die Zuschüsse der Bundesregierung für die selbständigen kirchlichen Werke wie Brot für die Welt und Misereor, die Entwicklungshilfeaufgaben leisten und deren sich der Staat für die Realisierung seiner gesetzlichen Pflichten bedient,[10] beliefen sich 2003 auf 160 Mio. € gegenüber 500 Mio. € Eigenmitteln (www.bmz.de). Neben diesen jährlichen Zuwendungen gibt es die periodisch wiederkehrenden Zuschüsse für Kirchen- und Katholikentage (zum Beispiel 8,3 Mio. € Katholikentag Hamburg 2000), Papstbesuche, Weltjugendtreffen usw. Auch jüdische Gemeinden erhalten finanzielle Unterstützung für ihre Tätigkeit.
Davon zu unterscheiden sind die positiven Staatsleistungen. Darunter versteht man Leistungen vor allem der Bundesländer, die auf Entschädigungszahlungen für Grundbesitz und Vermögen beruhen, der den Kirchen unter anderem im Zuge des Reichsdeputationshauptschlusses 1803 enteignet wurde.[9] Sie fußen zum Teil auf Staatskirchenverträgen (zum Beispiel mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932)), auf dem nach wie vor gültigen Reichskonkordat von 1933, auf Bestimmungen des Grundgesetzes und neuerer Länderkonkordate, teilweise jedoch auf noch älteren Rechtstiteln. „Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf“, heißt es in Art. 138 der Weimarer Reichsverfassung, laut Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes. Eine solche gesetzliche Ablösung ist noch nicht erfolgt. Zu den wichtigsten Staatsleistungen gehören z.B. Bauzuschüsse für kirchliche Gebäude (Kirchenbaulast) oder Dotationen (Zuschüsse für die Personalausgaben). Die aktuellen Zahlungen dieser positiven Staatsleistungen werden in den jeweiligen Länderhaushalten ausgewiesen. Dabei wird diese Art der Finanzierung der Kirchen in der Öffentlichkeit immer wieder diskutiert.[1][4][5][11]
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Die Finanzierung der Kirhcen ist allerdings viel komplexer wie dir der Link auch deutlich machen sollte. Die staatliche Finanzierung beschränkt sich meist auf Leistungen, die sonst der Staat warnehmen müsste. Der Punkt ist, dass jede Religion diese bekommt. Eine Theokratie hat eine dominierende Religion die in allen regierungszweigen vertreten ist und dort das sagen hat.
Das ist so nicht ganz korrekt. Du meinst sicher Folgendes:
Wikipedia: Kirchenfinanzierung
Im staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes ist es dem Staat nicht untersagt, im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips auch religiöse oder weltanschauliche Tätigkeit zu bezuschussen, wenn dabei das Paritätsprinzip beachtet wird. Dabei geht es vor allem um Zuschüsse von Bund und Ländern sowie von Kommunen und Kreisen für die kirchliche Übernahme von Aufgaben, die andernfalls der Staat selbst wahrnehmen müsste.[9] Hierunter fallen Zuschüsse für den Betrieb diakonischer Einrichtungen wie Kindergärten, Altenheime usw. sowie für die Erhaltung bzw. Ausstattung der erforderlichen Gebäude. Der Umfang wird allerdings nirgendwo zentral dokumentiert. Die Zuschüsse der Bundesregierung für die selbständigen kirchlichen Werke wie Brot für die Welt und Misereor, die Entwicklungshilfeaufgaben leisten und deren sich der Staat für die Realisierung seiner gesetzlichen Pflichten bedient,[10] beliefen sich 2003 auf 160 Mio. € gegenüber 500 Mio. € Eigenmitteln (www.bmz.de). Neben diesen jährlichen Zuwendungen gibt es die periodisch wiederkehrenden Zuschüsse für Kirchen- und Katholikentage (zum Beispiel 8,3 Mio. € Katholikentag Hamburg 2000), Papstbesuche, Weltjugendtreffen usw. Auch jüdische Gemeinden erhalten finanzielle Unterstützung für ihre Tätigkeit.
Davon zu unterscheiden sind die positiven Staatsleistungen. Darunter versteht man Leistungen vor allem der Bundesländer, die auf Entschädigungszahlungen für Grundbesitz und Vermögen beruhen, der den Kirchen unter anderem im Zuge des Reichsdeputationshauptschlusses 1803 enteignet wurde.[9] Sie fußen zum Teil auf Staatskirchenverträgen (zum Beispiel mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932)), auf dem nach wie vor gültigen Reichskonkordat von 1933, auf Bestimmungen des Grundgesetzes und neuerer Länderkonkordate, teilweise jedoch auf noch älteren Rechtstiteln. „Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf“, heißt es in Art. 138 der Weimarer Reichsverfassung, laut Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes. Eine solche gesetzliche Ablösung ist noch nicht erfolgt. Zu den wichtigsten Staatsleistungen gehören z.B. Bauzuschüsse für kirchliche Gebäude (Kirchenbaulast) oder Dotationen (Zuschüsse für die Personalausgaben). Die aktuellen Zahlungen dieser positiven Staatsleistungen werden in den jeweiligen Länderhaushalten ausgewiesen. Dabei wird diese Art der Finanzierung der Kirchen in der Öffentlichkeit immer wieder diskutiert.[1][4][5][11]
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Die Finanzierung der Kirhcen ist allerdings viel komplexer wie dir der Link auch deutlich machen sollte. Die staatliche Finanzierung beschränkt sich meist auf Leistungen, die sonst der Staat warnehmen müsste. Der Punkt ist, dass jede Religion diese bekommt. Eine Theokratie hat eine dominierende Religion die in allen regierungszweigen vertreten ist und dort das sagen hat.