Jacques1
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Sollte die Sicherheitsverwahrung abgeschafft werden?
21.08.2010 um 16:55@rottenplanet
Das Urteil des EGMR, war im Dezember 2009 :
rottenplanet schrieb:wieso behauptest du eigentlich dauernd, dass Sicherungsverwahrung keine therapeutische Hilfe anbietet? Hast du schon mal Konkrete Fälle gelesen? Nein? Dann kann ich doch glatt damit dienen:Ich behaupte es nicht andauernd! - es wird sich aber therapeutisch noch zu wenig gekümmert und in vielen Fällen auch gar nicht!
rottenplanet schrieb:Wohin mit solchen Spackos? Was soll man mit ihnen machen? Die Psychiatrien wollen solche Leute nicht.. Eine Therapie lehnt die Person ab.. Was nun?Irrtum! - Es gibt genügend Anstalten für psychisch Kranke Gewalttäter!
rottenplanet schrieb:Dann ist die Person wenigstens bereits zu alt und zu krank um etwas anrichten zu können.Ich hoffe das war ein schlechter Scherz von dir! - denn diese Aussage von dir erklärt automatisch alle Aussagen die du vorher gemacht hast, für Bedeutungslos!
. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ohne gesetzlichDieses Zitat ist von dir ist von 2004! - Das Urteil des europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, stellt die Sicherungsverwahrung deutlich in Frage und hat sie für menschrechtswidrig gedeutet!
geregelte Höchstgrenze verstößt nicht gegen die Garantie der
Menschenwürde. Die Menschenwürde wird auch durch eine lang dauernde
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese
wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten erforderlich ist.
2. Ein Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
liegt ebenfalls nicht vor. Die Sicherungsverwahrung stellt unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen eine verfassungskonforme
Grundrechtseinschränkung dar.
Das Urteil des EGMR, war im Dezember 2009 :
Seither laufen mehrere Menschenrechtsbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der EGMR entschied mit Urteil vom 17. Dezember 2009, dass es gegen Art. 7 EMRK, dem das Rechtsprinzip ?Keine Straftat ohne Gesetz? zugrunde liegt, verstoße, wenn ein Sicherungsverwahrter, der unter Geltung des früheren § 67d I StGB a.F. mit maximal zehn Jahren Sicherungsverwahrung rechnen musste, nachträglich aufgrund einer Gesetzesänderung (§ 67d III StGB) zu Sicherungsverwahrung bestimmt wird.[13][14] Entscheidend bei diesem Urteil ist, dass der Gerichtshof die Auffassung vertrat, dass eine Sicherungsverwahrung als eine Strafe anzusehen ist. Er begründetete diese damit, dass sie sich in ihrer Vollstreckung nur unmaßgeblich von der Haftstrafe unterscheide. Nach dieser Argumentation ist eine nachträgliche Sicherungsverwahrung ausnahmslos menschenrechtswidrig, weil sie verhängt wird, ohne dass eine neue Straftat vom Inhaftierten begangen wurde.