Freies Internet bald vorbei ?
16.02.2009 um 20:05
Kritik
Kritisch an dieser neuen Regelung ist, dass nun z. B. auch alle pornografischen Bild- und Filmwerke, in denen ausschließlich Volljährige zum Einsatz kommen, als jugendpornografisch eingestuft werden könnten, wenn man sie so interpretieren kann, dass sie sexuelle Handlungen mit Jugendlichen lediglich zum Thema („zum Gegenstand“) haben. Das wäre immer schon dann möglich, wenn die Volljährigen wie Jugendliche erscheinen – sog. Scheinjugendliche.
Die durch den EU-Rahmenbeschluss nahegelegte Ausdehnung des Begriffes Kinderpornografie auf Darstellungen von sexuellen Handlungen von Jugendlichen wurde bereits 2001 von der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung heftig kritisiert, es handele sich um eine „massive, weit gehende Kriminalisierung der Sexualität Jugendlicher“
Insbesondere wird die Kriminalisierung von Abbildungen, auf denen Darsteller mit „jugendlichen Erscheinungsbild“ zu sehen sind, scharf kritisiert. Hierbei stützt sich die Kritik vor allem auf eine fehlende Rechtssicherheit für Anbieter von Pornografie mit erwachsenen Darstellern, weshalb der Erotikanbieter Hustler Verfassungsbeschwerde eingereicht hat.
Während es im Rahmen von Kinderpornografie wegen des altersmäßigen Abstandes von Kindern (unter 14) und Volljährigen (über 18) eher unwahrscheinlich ist, dass die Darstellungen Volljähriger (wegen ihres jüngeren Aussehens) so interpretiert werden, als stellten sie die Handlungen von Kindern dar, könnte dies im Bereich der Jugendpornografie für einen diffusen Kreis junger Erwachsener zum Regelfall werden. Hypothetisch würde im Extremfall jemand, der am selben Tage 18 Jahre alt geworden ist, stets als eine unter-18-jährige (z.B. 17 Jahre und 365 Tage alte) Person interpretiert werden. Ab welchem Abstand zum Alter von genau 18 diese Interpretation dann sicher ausgeschlossen werden kann, wird im Einzelfall sowohl von Rechtsgelehrten wie auch von Laien häufig schwer zu bestimmen sein. Dadurch ergibt sich eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Produzenten von pornografischem Bild- und Filmmaterial, wenn sie Darsteller für ihre Produktionen auswählen sollen.
Privatpersonen machen sich hingegen nicht strafbar, wenn sie etwa (bisher legale) Pornofilme und -bilder, auf denen Pornografie mit Scheinjugendlichen gezeigt wird, lediglich besitzen, jedoch nicht verbreiten, öffentlich vorführen etc.[37] Die (bisher legale) Neubeschaffung oder Weitergabe solcher Materialien kann aber unter Umständen nun strafbar sein.
Folgen
Die deutsche Justizministerin Brigitte Zypries kommentierte die Problematik einige Monate vor Verabschiedung des Gesetzes im Abgeordnetenwatch noch folgendermaßen: „Auf die Kategorie ‚Scheinjugendlicher‘ bezogen bedeutet das, eine jugendpornografische Schrift liegt vor, wenn aus der Sicht eines verständigen Beobachters nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Darsteller Jugendliche sind.“
Dem hat das Bundesverfassungsgericht später widersprochen, wobei es die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Strafbarkeit von Kinderpornographie (nach § 184b StGB alter Fassung) auf den neuen Straftatbestand der Jugendpornographie prinzipiell für übertragbar hielt. Es hat mehrere Klagen gegen den neuen Paragraphen nicht zur Entscheidung angenommen, weil es es für unwahrscheinlich hielt, dass ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko von dem Begriffe „Scheinminderjährigkeit“ ausgehe.
Im Gegensatz zur deutschen Justizministerin geht es davon aus, dass es nach der neuen Strafvorschrift nicht genügt „dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind.“ Das Gericht führt ganz konkret als ein mögliches hinreichendes Kriterium – in Bezug auf die Darsteller – an, „wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.“ Damit schließt es die Strafbarkeit bezüglich Darstellern aus, die ihrem Aussehen nach lediglich noch jugendlich sein könnten, genauso gut aber auch bereits volljährig, und beschränkt sie auf (höchstens) die Fälle, in denen es unmöglich erscheint, Darsteller als erwachsen anzusehen – auch wenn ihr tatsächliches Alter bekannt und sie volljährig sind. Auch diese Fälle schränkt es noch weiter hinsichtlich der Vorsätzlichkeit – seitens der Hersteller – ein, und lässt nur jene Fälle als strafbar gelten, in denen die Fiktion der Scheinjugendlichkeit vorsätzlich geschieht.
Man man man,
in Deutschland braucht man wirklich für jeden Mist ein Gesetzt. Nun werden auch Erwachsene, denren Alter auch bekannt ist wegen ihrem jungen Aussehen als Kinder bzw. Jugendliche eingestuft.
Ich frage mich wer so etwas beurteilen will. Meine Mutter ist 58 und alle schätzen sie 10 jahre jünger.
Demnächst brauchen wir ein Gesetzt, dass uns hilft zu unterscheiden was ein Apfel und was eine Birne ist.
Also, an alle die hier eine Frau zwischen 18 und 30 haben und das Glück haben das sie noch knakig und jung aussieht. Verbietet ihr Zöpfe zu tragen oder Klamotten zu tragen die kindlich oder jugendlich wirken könnten, am besten ihr schenkt ihr eine Burka ! :D
Solltet ihr mit einer Asiatin zusammen sein, macht schluss mit ihr ! Für die "objektiven" "Beurteile" könnten eure Freundin als zu jung und Euch damit als Perverse einstufen.
Wenn die ein Gesetzt rausbringen, das Kinderpornoseiten sperrt und man dann diese oben genannten Kriterien dazu nimmt, dann wird es bald nurnoch Oma-Sex im internet zu finden geben und selbst DA wird es noch einen geben der eine 60 jährige mit Zöpfen für 14 hällt.
Und wenn solch ein Gesetzt nicht nur Kinderpornoseiten sperrt wondern auch Seiten die dem Staat nicht passen, dann wäre interessant zu wissen was dem Staat alles nicht passt und was damit alles gesperrt und zensiert wird.
Das alles erinnert mich an "Noterlass zum Schutz von Volk und Vaterland"