@against_nwoNee,stimmt nicht so ganz, denn §2 ,I StrEG sagt dazu :
"Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt."Von erst- oder zweitklassigem(mangels Beweisen) Freispruch ist da nicht die Rede-.
Als unschuldig gilt vielmehr derjenige,dessen Schuld nicht erwiesen ist.(Unschuldvermutung) Und wenn jemand unschuldig inhaftiert wurde steht ihm grundsätzlich Haftentschädigung zu.
Was anderes ist es nur,wenn der Betroffene die Haft quasi "provoziert", d.h. zum Beispiel entlastende Umstände ,die ihm bekannt waren , bewußt nicht oder verspätet vorgetragen hat.´(§§ 5 und 6 StrEG)
Jedes Urteil ist in gewissen Punkten eine Ermessenssache des Richters, dieses Ermessen kann sich jedoch, ínsbesondere im Falle eines Freispruchs auf Null reduzieren.Ermessen gibt es eigentlich nur dann,wenn die Einstellung des Strafverfahrens eenfalls auf einer Eermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft (z.B.wegen Geringfügigkeit etc. ) beruht .