Islamunterricht in Deutsch, muss das sein?
18.11.2008 um 16:58Kein Religionsunterricht an deutschen Schulen. Statt dessen Ethikunterricht oder noch besser ersatzlos entfallen lassen.
Lightstorm schrieb:sobald es immer mehr Ausländer und Islam in Europa gibt fängt Europas Selbstbewusstsein an fraglich zu werden und eine neue Welle von Intoleranz kündigt sich an.Diese angeblich neue Welle der Intoleranz wird von Islamisten seit Jahren beschrieen - Tatsache ist, dass Muslime in Europa ihren Glauben frei ausleben können, genau so nach Glück und Reichtümern streben können, wie Christen oder Atheisten. Man reicht ihnen die Hand, lädt sie ein hier in Europa Mensch zu sein. Viele Muslime sind entweder Wirtschafts-oder Kriegsflüchtlinge. Und viele bleiben in Europa, obwohl in ihrer angestammten Heimat sich oftmals ihre Ausgangssituation im Laufe der Zeit geändert hat und sie rechtgenommen wieder zurückwandern könnten. Ein Zeichen von Intoleranz wäre also, würden Millionen von Muslimen aus Europa fliehen.
Land will den islamischen Religionsunterricht ausweitenIrgendwie bin ich ziemlich positiv Überrascht, dass die Politiker doch etwas für die Integration zu tun wagen. :) 1+
Islamkunde macht Schule: Baden-Württemberg will den Islamunterricht an Grundschulen ausweiten und künftig auch die Klassenstufe 5 einbeziehen. Es mangelt allerdings an Lehrern.
STUTTGART.Kultusminister Helmut Rau (CDU) wird dem Kabinett am Dienstag vorschlagen, das bis Schuljahresende befristete Modellprojekt für islamischen Religionsunterricht in größerem Rahmen fortzusetzen. Mit Zustimmung wird gerechnet. Bereits seit dem Schuljahr 2006/07 testet Baden-Württemberg Islamunterricht an zwölf Grundschulen, unter anderem in Offenburg, Singen und Villingen-Schwenningen. An zehn der Schulen wird sunnitischer und an zweien alevitischer Religionsunterricht in deutscher Sprache angeboten.
Rau plant jetzt, das sunnitisch geprägte Angebot auf "bis zu zehn weitere Grundschulen" auszuweiten. Zudem will er das bisher auf den Sekundarbereich beschränkte Modell künftig an bis zu fünf Schulen im Land schon in der 5. Klasse anbieten. Der alevitische Unterricht soll ebenfalls ausgedehnt werden, die Details stehen aber noch nicht fest. Das geht aus einer Kabinettsvorlage hervor, die der Badischen Zeitung vorliegt.
http://www.badische-zeitung.de/suedwest-1/land-will-den-islamischen-religionsunterricht-ausweiten--24039231.html
Außer Baden-Württemberg experimentieren acht weitere Länder damit, islamischen Unterricht anzubieten. Bayern führt im jetzigen Schuljahr einen fünfjährigen Modellversuch "Islamischer Unterricht" an allen Schulformen ein. In Nordrhein-Westfalen gibt es bereits seit 1999 Islamkunde, an dem Schulversuch nehmen 11 000 Schüler teil. In Rheinland-Pfalz beteiligen sich außer Grundschulen auch neun weiterbildende Schulen am dortigen Modellversuch.
Wie steht es nun mit islamischem Religionsunterricht und islamischer Hochschullehre? Wenn man ihnen das Missionieren in dem eben beschriebenen Sinne konzediert, ergeben sich schwerwiegende Probleme im Hinblick auf die „Treue zur Verfassung“ im Sinne des Grundgesetzes. Dabei geht es nicht darum, dass in der Art von Hasspredigten zur Gewalt aufgerufen wird, sondern nur darum, ob empfohlene Handlungs- und Verhaltensweisen in einem Gegensatz zu Verfassungsnormen stehen, deren Befolgung die Treue zur Verfassung verletzen würde.Aus: http://www.faz.net/s/RubC4DEC11C008142959199A04A6FD8EC44/Doc~ED9877DD8CBEA4E12A9AD60F9259CC8B9~ATpl~Ecommon~Scontent.html (Archiv-Version vom 26.09.2010)
Die Menschenwürde wird im Grundgesetz anders aufgefasst als im Islam
Es geht also nicht um kriminelle Handlungen, die unter Umständen strafrechtlich verfolgt werden könnten, sondern um die Empfehlung zu einer Geisteshaltung, deren Vollzug mit fundamentalen Wertvorstellungen des Grundgesetzes nicht vereinbar sind, diese gar rigoros ablehnen. Die Treue zur Verfassung soll den Lehrenden hindern, unter Berufung auf die Freiheit der Lehre eine Abkehr von fundamentalen Prinzipien der Verfassung zu propagieren. In den Kommentierungen des Grundgesetzes findet sich vielfach die Formel, Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes gebiete, dass der Lehrer das "Katheder" nicht zur Verbreitung verfassungsfeindlicher Lehren missbrauchen darf. Geschützt werden soll in diesem Sinne vor allem die "freiheitliche demokratische Grundordnung", und eine Lehre, die diese negiert, widerspräche der Treue zur Verfassung. Damit sind jedenfalls Artikel 1 und 20 des Grundgesetzes gemeint, denn diese Artikel sind auch jeder Verfassungsänderung entzogen und gegen eine solche geschützt.
Hier ist vor allem Artikel 1 des Grundgesetzes von Bedeutung, der Schutz der Menschenwürde. Eine Religionslehre, die eine Abkehr von dem Respekt vor der Menschenwürde werbend empfiehlt, bedeutet gleichzeitig die Verletzung der Treue zur Verfassung, und gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ist das Recht zur Lehre verwirkt. Viele Vorschriften des Korans und der Scharia sind mit den Werten des Grundgesetzes nicht vereinbar. Es sei nur an Regeln des Familienrechts erinnert, an das grundsätzliche Verständnis von dem Verhältnis der Geschlechter zueinander, an die Strafempfehlungen der Scharia oder an die Konsequenzen für den Abfall vom islamischen Glauben.
Doch es mag genügen, die Menschenwürde näher zu betrachten. Sie wird nach dem Geist des Grundgesetzes völlig anders aufgefasst wie nach demjenigen des Islams. Nach dem Grundgesetz ergibt sich ihr Inhalt, auch wenn er abstrakt schwer fassbar ist, doch weitgehend aus den einzelnen Wertvorstellungen, die das Grundgesetz betont, etwa aus dem Gedanken und dem Charakter des Persönlichkeitsschutzes, der Eigentumsordnung, des Toleranzgebots, des Gleichheitssatzes oder der Religionsfreiheit, um nur wesentliche Werte zu nennen. Auf allen diesen Gebieten stehen Islam und Grundgesetz zueinander im schroffen Gegensatz. Immer wieder betont der Islam beziehungsweise seine Vertreter, dass die islamische Menschenwürde dann voll erfüllt sei, wenn der Muslim sein Leben in voller Übereinstimmung mit Koran und Scharia einrichte, wie das schon sehr klar 1981 auf einer Konferenz in Kairo bei Behandlung der Menschenrechte im Islam erklärt würde.
Nahezu alle Verfassungen, deren Staatsvolk mehrheitlich dem Islam angehört, enthalten den sogenannten Scharia-Vorbehalt, das heißt, es wird festgestellt, dass die Quelle allen und also auch des weltlichen Rechts der Koran und die Scharia sind. Hier zeigt sich deutlich und unmissverständlich, dass der Islam seine Religion und seine weltliche Verfassung als untrennbar betrachtet. Es können also die Vorstellungen von Menschenwürde gemäß dem Grundgesetz und diejenigen des Islams nicht identisch sein. Ein Imam, der die Menschenwürde des Islams lehrt, kommt notwendig in einen Widerspruch zu unserer Verfassung.
Islam wie Kommunismus behandeln?
Nun wird häufig gesagt, dass der Koran und die Scharia auch Auslegungen zulassen, die in gewisser Weise „gemäßigt“ seien und eine Einschränkung oder gar Abkehr von überkommenen islamischen Wertvorstellungen zuließen. Das Verhalten aber des überwiegenden Teils der islamischen Bevölkerung steht dem entgegen. Strikte Unterordnung der Frauen etwa unter die Herrschaft des Mannes wird so weitgehend praktiziert, und zwar auch in der Fremde und unter fremden Rechtsordnungen lebenden Muslimen, dass man an einer Effektivität dieser „gemäßigten Auffassung und Auslegung“ zweifeln muss. Es steht hier ähnlich wie bei Rechtsordnungen, die eine Ideologie als ihren „Überbau“ bezeichnen.
Ein ideologisch „gemäßigter“ Kommunismus mag von manchen Kommunisten angestrebt sein, praktiziert wurde oder wird er aber nicht, sondern der Klassenkampf bleibt das Grundthema. In der Praxis bedeutet auch der Scharia-Vorbehalt in islamischen Verfassungen den unbedingten Vorrang der Religion vor dem weltlichen Recht oder auch die Unentwirrbarkeit zwischen Religion und staatlichem Recht. Es wird auch darauf hingewiesen, dass auch der christlich-abendländische Staat geprägt ist durch religiöse Vorstellungen.
Das ist sicherlich richtig, ändert aber nichts daran, dass in westlichen Demokratien der säkulare Staat sich verselbständigt hat und dass auch das Christentum Wandlungen durchlebt hat, die, anders als das vom Koran behauptet wird, eine Veränderung dogmatisch verfestigter Religiosität bedeuteten, wobei nur an die Entmythologisierung (Bultmann) zu denken ist. Es wird auch behauptet, dass doch auch die katholische Kirche durch ihren Ausschluss von Frauen vom Priesteramt dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes widerspreche.
Nur die Strafgesetze wären noch eine Bremse im Staatsschutz
Gerade hier aber zeigt sich, dass das weltliche Recht mit kirchlichem Recht deshalb nicht in Widerspruch gerät, weil es verstanden hat, sakrales Kirchenrecht von weltlichem Recht zu trennen. Das Grundgesetz enthält keinen „biblischen“ Vorbehalt in der Art des Scharia-Vorbehalts. Die christlichen Kirchen können ihr sakrales Recht durchaus frei einrichten, können aber nicht beanspruchen, dass es sich als weltliches Recht über der Verfassung behauptet. Das aber ist im Islam der Fall.
Es fragt sich nun, was soll der islamische Religionsunterricht in Schule und Hochschule vermitteln? Wofür soll und darf er eingerichtet werden? Bleibt er hierbei durch überredende Religionsvermittlung in gewisser Weise missionarisch, kann oder gar muss er in Konflikt zu der Treueklausel des Grundgesetzes kommen. Hält er sich an die Treueklausel, ist fraglich, ob er dann noch islamische Religion lehrt. Soweit ersichtlich, ist über diese Frage zu wenig diskutiert worden. Um das Ganze plakativ zu fassen, können Alternativen erwogen werden: Man kann die Treueklausel des Artikels 5 Absatz 3 Grundgesetz aus der Verfassung entfernen, wobei es fraglich bleibt, ob damit die „wehrhafte“ Demokratie sich aufhebt.
Nur die Strafgesetze wären noch eine Bremse im sogenannten Staatsschutz. Man könnte - ad absurdum gedacht - jedem islamischen Religionslehrer einen Aufpasser an die Seite stellen, der über die Treueklausel wacht, was bedeutet, dass vielleicht sich kein islamischer Religionsunterricht mehr entfalten kann. Man kann, als Letztes, von staatlich sanktionierter Islamlehre an Schulen und Hochschulen absehen, so dass Islamlehre nur als Wissenschaft der Religionsvergleichung aufzufassen ist. Jedenfalls aber muss man sich wohl in dieser Frage entscheiden, wenn man einem geistigen Chaos entgehen will. Niemand kann zwei Herren dienen, deren Wertauffassungen sich gegenseitig ausschließen.