Migrantengewalt in Deutschland
16.01.2008 um 12:50Ist es erlaubt und möglich, neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen?
In bestimmten Situationen erlaubt das deutsche Staatsangehörigkeitrecht, dass jemand neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit erwirbt bzw. besitzt. Mehrfachstaatsangehörigkeiten können sich unter anderem aus folgenden Gründen ergeben:
* Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem oder beiden Elternteilen mit doppelter Staatsangehörigkeit erhalten in der Regel bereits mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeiten beider Eltern.
* Spätaussiedler und ihre mit ihnen aufgenommenen Familienangehörige erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG kraft Gesetzes mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung, ohne dass sie die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Soweit das Staatsangehörigkeitsrecht ihrer Herkunftsstaaten dies vorsieht, erwerben ihre in Deutschland geborenen Kinder dann bereits mit der Geburt neben der deutschen auch deren Staatsangehörigkeit.
* Deutsche Staatsangehörige verlieren nicht mehr automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, der Schweiz oder eines Staates erwerben, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG abgeschlossen hat.*
*Änderung des § 25 Abs. 1 StAG ab 28.08.2007 infolge des „Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19.08.2007.
* Wie bisher kann deutschen Staatsangehörigen, welche die Staatsangehörigkeit sonstiger Staaten erwerben wollen, auf Antrag von der zuständigen deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde als behördliche Ermessenentscheidung eine sog. Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG erteilt werden, die ihnen in bestimmten Fällen das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglicht.
Wer aus einem dieser Gründe Mehrstaater geworden ist, gibt diese Mehrstaatigkeit in der Regel an die eigenen Kinder weiter. In diesen Fällen wird die Mehrstaatigkeit nach deutschem Recht auf Dauer hingenommen, d.h. es besteht keine Optionspflicht, sich bei Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Man kann als Mehrstaater jedoch auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten (§ 26 StAG).
Wie viele deutsche Mehrstaater es gibt, ist nicht bekannt, weil sie in Deutschland ausschließlich als Deutsche behandelt werden und sich gegenüber den Behörden nicht auf ihre weitere Staatsangehörigkeit berufen können. Mehrstaatigkeit ist jedenfalls auch heute schon keine Seltenheit mehr; besondere Probleme sind durch Mehrstaatigkeit nicht entstanden.
(Quelle:http://www.bmi.bund.de/cln_028/nn_164892/Internet/Content/Themen/Staatsangehoerigkeit/Einzelseiten/Doppelte__Staatsangehoerigkeit__Mehrstaatigkeit.html (Archiv-Version vom 30.04.2008))
In bestimmten Situationen erlaubt das deutsche Staatsangehörigkeitrecht, dass jemand neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit erwirbt bzw. besitzt. Mehrfachstaatsangehörigkeiten können sich unter anderem aus folgenden Gründen ergeben:
* Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem oder beiden Elternteilen mit doppelter Staatsangehörigkeit erhalten in der Regel bereits mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeiten beider Eltern.
* Spätaussiedler und ihre mit ihnen aufgenommenen Familienangehörige erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG kraft Gesetzes mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung, ohne dass sie die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Soweit das Staatsangehörigkeitsrecht ihrer Herkunftsstaaten dies vorsieht, erwerben ihre in Deutschland geborenen Kinder dann bereits mit der Geburt neben der deutschen auch deren Staatsangehörigkeit.
* Deutsche Staatsangehörige verlieren nicht mehr automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, der Schweiz oder eines Staates erwerben, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG abgeschlossen hat.*
*Änderung des § 25 Abs. 1 StAG ab 28.08.2007 infolge des „Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19.08.2007.
* Wie bisher kann deutschen Staatsangehörigen, welche die Staatsangehörigkeit sonstiger Staaten erwerben wollen, auf Antrag von der zuständigen deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde als behördliche Ermessenentscheidung eine sog. Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG erteilt werden, die ihnen in bestimmten Fällen das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglicht.
Wer aus einem dieser Gründe Mehrstaater geworden ist, gibt diese Mehrstaatigkeit in der Regel an die eigenen Kinder weiter. In diesen Fällen wird die Mehrstaatigkeit nach deutschem Recht auf Dauer hingenommen, d.h. es besteht keine Optionspflicht, sich bei Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Man kann als Mehrstaater jedoch auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten (§ 26 StAG).
Wie viele deutsche Mehrstaater es gibt, ist nicht bekannt, weil sie in Deutschland ausschließlich als Deutsche behandelt werden und sich gegenüber den Behörden nicht auf ihre weitere Staatsangehörigkeit berufen können. Mehrstaatigkeit ist jedenfalls auch heute schon keine Seltenheit mehr; besondere Probleme sind durch Mehrstaatigkeit nicht entstanden.
(Quelle:http://www.bmi.bund.de/cln_028/nn_164892/Internet/Content/Themen/Staatsangehoerigkeit/Einzelseiten/Doppelte__Staatsangehoerigkeit__Mehrstaatigkeit.html (Archiv-Version vom 30.04.2008))