@warneverendsKlar hab ich schon , da kannst du mal was lernen von einem türkischen Streber , eigentlich bin ich ja Deutscher , aber in Foren mit euch fühle ich mich wieder wie ein richtiger Türke . Hmm ... ja ... das tut gut , alte Traditionen wieder aufleben lassen ...
Aber ... ach ja ... deine Hausaufgabe ... nur lesen und verstehen musst du selbst .
Durch Geburt im Inland (so genanntes Optionsmodell) [Bearbeiten]
Durch Geburt im Inland wird ein Kind Deutscher, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit 8 Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG).
Diese Regelung gilt jedoch nur für Kinder, deren Eltern Ausländer sind und die nach dem 1. Januar 2000 geboren wurden, vgl. § 4 Abs. 3 StAG. Für Kinder, die vor diesem Zeitpunkt geboren wurden, eröffnete die Regelung des § 40 b StAG für die Dauer eines Jahres die Möglichkeit des zusätzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit. Voraussetzung hierfür war, dass das Kind am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei dessen Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorgelegen haben. Kinder, die auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben in der Regel mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit. Zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr müssen sie gem. § 29 StAG gegenüber der staatlichen Stelle erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen oder die andere Staatsangehörigkeit vorziehen (Erklärungspflicht).
Im Ausnahmefall kann nach § 29 Abs. 4 StAG eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, die die Beibehaltung beider Staatsangehörigkeiten zulässt. Diese ist auszustellen, wenn Aufgabe oder Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar oder nicht möglich ist oder bei einer Einbürgerung nach § 12 StAG Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre (vgl. Abschnitt „Einbürgerung“).