@krungt:
ich frag mich jeden Tag mehr, was für eine Rechtssprechung wirhaben, wenn die Rechte der Täter penibel und genau .... Ich kann Dir dieAntwort darauf geben: Du kommentierst hier einen lediglich oberflächlich wahrgenommenenSachverhalt, den Du darüber hinaus aber nicht verstehst, und schlussfolgerstentsprechenden Unsinn.
Auf Deine Argumentationen kann man nicht wirklicheingehen, weil sie sich jenseits von allem bewegen, nur zu einem einzigen Argument, dasannähernd ernst genommen werden kann, lässt sich eingehen, nämlich
"Die Opfer könnensich auf eigene Kosten als Nebenkläger vertreten lassen." Dazu zitiere ich zunächst
@aniki:
Viel bedenklicher finde ich die Benachteiligung des Opfers imVerfahren, die eingangs bereits angesprochen wurde. Es fällt schwer zu akzeptieren, daß(ab einem gewissen Einkommen) das Opfer selbst für seinen Rechtsbeistand aufkommen muß,während der Täter ihn auf Staatskosten erhält. Das ist FALSCH!!! Der Täterhat - im Falle einer Verurteilung - die Kosten für einen Pflichtverteidiger ebenso zutragen, wie für einen Wahlverteidiger. Auf Staatskosten erhält er diesen NUR DANN, wenner freigesprochen wird. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters spielen überhauptkeine Rolle, da die Strafprozessordnung kein Institut wie die Prozesskostenhilfe zulässtund selbst die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen wirtschaftlicher BedürftigkeitNICHT begründet ist. Auch eine evtl. Rechtsschutzversicherung würde hier NICHT greifen,da diese für vorsätzlich begangene Straftaten nicht aufkommen. Der Pflichtverteidigerrechnet i. d. R. zwar mit der Landeskasse ab, aber diese Kosten fließen in dieVerfahrenskosten ein, die der Täter im Falle einer Verurteilung entsprechend zu tragenhat.
Im Strafverfahren kann das Opfer unter bestimmten Voraussetzungen optionaleine Position als Nebenkläger wählen oder regulär als Zeuge agieren. Im zweiteren Falleist ein Rechtsbeistand des Opfers nicht nötig, da die Anklage ohnehin der Staat, undnicht das Opfer trägt, somit faktisch die Staatsanwaltschaft die rechtlichen Interessendes Opfers bereits vertritt. Entscheidet sich das Opfer aber für die Nebenklage, wählt esdamit eine optionale Erweiterung seiner Position, die strafprozessual nicht nötig ist,sondern um eigene Interessen einer Genugtuung zu verfolgen, die kostenrechtlich einemZivilverfahren gleichzusetzen sind. Soweit es zu einer klagegemäßen Verurteilung desTäters kommt, so hat dieser auch die zulässigen Kosten der Nebenklage zu tragen. Im Falleeines Freispruchs hat sie natürlich der Nebenkläger zu tragen.