Islam-generell NICHT verfassungsfeindlich!
08.06.2006 um 00:57Moin,
aus gegebenen anlass mach ich hier mal den alten threat - mit einer neuenüberschrift- neu auf .
Der Islam ist GRUNDSÄTZLICH nicht verfassungsfeindlich,weil:
GG:
Artikel 136
[Individuelle Religionsfreiheit]
(1) Diebürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung derReligionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher undstaatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig vondem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöseÜberzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach derZugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichtenabhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahmean religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 137
[Religionsgesellschaften]
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegtkeinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihreAngelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sieverleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinenVorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleibenKörperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. AnderenReligionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durchihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sichmehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbandezusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind,sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe derlandesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) DenReligionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich diegemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit dieDurchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese derLandesgesetzgebung ob.
Das solltet ihr fischaugen auch mal lesen bevorihr so ein hirnriss postet.
:(
mmm
aus gegebenen anlass mach ich hier mal den alten threat - mit einer neuenüberschrift- neu auf .
Der Islam ist GRUNDSÄTZLICH nicht verfassungsfeindlich,weil:
GG:
Artikel 136
[Individuelle Religionsfreiheit]
(1) Diebürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung derReligionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher undstaatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig vondem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöseÜberzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach derZugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichtenabhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahmean religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 137
[Religionsgesellschaften]
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegtkeinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihreAngelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sieverleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinenVorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleibenKörperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. AnderenReligionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durchihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sichmehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbandezusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind,sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe derlandesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) DenReligionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich diegemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit dieDurchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese derLandesgesetzgebung ob.
Das solltet ihr fischaugen auch mal lesen bevorihr so ein hirnriss postet.
:(
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