@Realo Realo schrieb: Wo keine (Straf-)Tat begangen wird, ist "Absicht" irrelevant. In dem Zusammenhang dient das nur der Unterscheidung - bei einer TAT - zwischen vorsätzlich (Absicht) und fahrlässig (keine Absicht). Aber das muss nachgewiesen werden.
Und wenn Du Dich noch so rausreden willst.
:D Wo keine Tat begangen wurde, wird geschaut, ob die Tat gewollt, aber nicht ausführbar war, oder ob sie verhindert wurde, bzw. ob der Täter von der Tat zurücktreten wollte. Ansonsten gilt eben, wo keine Tat begangen wurde, gab es eben auch keine tatsächliche "Absicht".
;)Nebenbei ist "fahrlässig" auch nicht bloß keine "Absicht", sondern auch das in Kauf nehmen. Das heißt, Du musst zur Verwirklichung einer strafbaren Handlung nicht mal die "Absicht", oder richtigerweise den "Vorsatz" gehabt haben, es reicht das in Kauf nehmen einer strafbaren Handlung.
;)