Umgang mit Kinderehen
07.06.2017 um 00:52gastric schrieb:Sollten bereits kinder vorhanden sein, dann gehen unterhaltsansrpüche flöten--> diese Behauptung kollidiert mit dem deutschen Unterhaltsrecht!!
ich habe dieses Argument schon von sehr vielen Gegnern eines Verbotes von Kinderehen gehört . Sogar PolitikerInnnen benutzten es. Das klingt so, als wäre es aus einem Argumentationsleitfaden aus der Mitte des 20. Jahrhundert abgeschrieben (nicht du persönlich, aber es wird fast immer gleichlautend verwendet)
dieses Argument ist nicht nur scheinheilig, es ist völlig falsch.
Weder das Kind, noch die Kindsmutter verlieren durch eine Annulierung der Eheschließung wegen Minderjährigkeit einen Unterhaltsanspruch. ich komme weiter unten auf die Thematik ausführlicher zu sprechen
gastric schrieb:Erbansprüche sind eh futschwelche Erbansprüche??
Kinder sind Erben ihrer Eltern, egal ob diese verheiratet sind oder nicht.
die Frau kann den Mann natürlich nicht beerben (umgekehrt auch nicht) - aber das lässt sich mit einem Testament regeln wenn darauf Wert gelegt wird (wenn Liebe u/o der Gedanke der Versorgung sooosehr im mittelpunkt stehen)
gastric schrieb:Du darfst nicht vergessen, dass bereits verheiratete in ihrem heimatland noch als verheiratet geltenin Syrien, einem der Hauptherkunftsländer der Kinderehe"frauen" liegt das gesetzl Heiratsalter bei 17 J. für Mädchen und 18 bei Jungen.
nur religiöse Eheschließungen -sog. Imamehen - sind überhaupt unter 17 Jahren möglich. es ist äußerst wünschenswert, dass diese Länder, wo Kinder von religiösen institutionen verheiratet werden können, dem einen Riegel vorschieben und frühere Eheschließungen ebenfalls als nichtig erklären.
gastric schrieb:im falle von freiwilligkeit andere möglichkeiten finden und wenn diese nur darin bestehen die ehe zu "pausieren" bis zum 18 lebensjahr.nein, Kinder und Jugendliche sind vor Erreichen des 18. Lebensjahres nicht ehefähig, da nicht voll geschäftsfähig. ein "Pausieren" kann es nicht geben, weil eine rechtliche Grundvoraussetzung für das "Rechtsgeschäft" Ehe nicht vorhanden ist.
RosaBlock schrieb: Die Minderjährige Person hat kaum eine Möglichkeit sich eigenständig aus der Abhängigkeit zu lösenbitte ergänzen: vor Erreichen der Volljährigkeit ist die Person in D nicht ehefähig
Die Minderjährige Person ist leichter manipulierbar als eine erwachsene Person
Sie hat weniger Erfahrung und kann Missbrauch schlechter einschätzen
RosaBlock schrieb:Okay, gaaaanz langsam. Ich sage nicht, dass man alle Kinderehen gleich behandeln soll. Kinderehen, die z.B. Kinder hervorgebracht haben sind komplett anders zu betrachten als erst kürzlich geschlossene.nein, rechtlich sind diese Ehen nicht anders zu behandeln.
sicherlich sind Sorgerechtsfragen zu klären, wenn die Minderjährige mit dem Kind in die Obhut des Jugendamtes genommen wird. dafür sind Familiengerichte zuständig und diese haben im Sinne des Kindeswohles zu entscheiden.
für Muslime aus arabischen Ländern ist es freilich eine Zumutung, dass das Kind i.d.R wohl bei der minderjähigen Mutter bleiben wird, weil traditionell das Kind bei Scheidung beim Vater verbleibt. nur reden wir eben nicht von Scheidung, sondern die PErsonen werden so gestellt als habe die Ehe nie existiert.
@gastric
noch zu dem Unterhaltsargument:
Kinder haben gegenüber beiden Elternteilen Unterhaltsansprüche, egal ob sie ehelich oder unehelich geboren wurden. da gibt es schon seit Jahren keinen Unterschied mehr.
Der Elternteil, der ein kleines Kind versorgt (hier minderjährige Mutter) und deswegen nicht für ihr eigenes Einkommen sorgen kann, hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil (hier : Vater). egal ob sie verheiratet ist oder nicht. daraus entstehen dem Mädchen keine Nachteile.
wenn das Mädchen in der Obhutdes Jungednamtes ist kann man wenigstens noch hoffen, dass sie einen Bildungabschluss erlangt und eine Berufsausbildung machen kann. Damit wären die weichen für eine bessere Zukunft gestellt, inklusive finaziieller Unabhängigkeit von Männern.
eine Eheschließung kann ja mit der Volljährigkeit immer noch stattfinden.