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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

21.513 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Hartz IV, Sanktionen, BGE ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
def ehemaliges Mitglied

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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

13.11.2013 um 16:25
Zitat von merapi22merapi22 schrieb:Darum ist es nicht nur ein Armutszeugnis für Deutschland, sondern, es widerspricht auch den deutschen Grundgesetz Artikel 1 Absatz 1, wenn man Menschen durch Sanktionen jede Würde nimmt!
Auch dir sei gesagt, dass das eine Falschaussage ist...


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iku ehemaliges Mitglied

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13.11.2013 um 16:46
@def

So falsch ist das nicht, Karlsruhe kam 2010 auch zu diesem Schluss
Sie ist nicht rechtens, und sie beschädigt die Würde des Menschen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat es mit seinem Urteil vom Februar 2010 bestätigt: Ein menschenwürdiges Existenzminimum ist ein Grundrecht. Und eine gesetzliche Regelung und Praxis, die zu einer Unterschreitung dieses Existenzminimums führt, ist verfassungswidrig. Ein weiterer Rechtsverstoß liegt darin, daß jugendliche Leistungsberechtigte – also unter 25jährige – noch deutlich drastischer sanktioniert werden



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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

13.11.2013 um 17:15
@def

merapi22 schrieb:
Darum ist es nicht nur ein Armutszeugnis für Deutschland, sondern, es widerspricht auch den deutschen Grundgesetz Artikel 1 Absatz 1, wenn man Menschen durch Sanktionen jede Würde nimmt!
Zitat von defdef schrieb:Auch dir sei gesagt, dass das eine Falschaussage ist...


Falschaussage die Du beweisen kannst!? ;)

Dann bitte das beste deutsche GG das wir je hatten:

"Art 1  
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art 2  
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art 12  
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf

Ach und noch dies, für alle die meinten es war in der NS, oder SED-Diktatur besser:

"In der DDR wurde der Umgang mit „Asozialität“ bzw. „krimineller asozialer Lebensweise“ 1968 in § 249 des Strafgesetzbuchs geregelt.[6] Als Begründung wurde angegeben, dass Asozialität eine Quelle der Kriminalität wäre. Nichtarbeit wurde als "Parasitentum" und "permanente Entwendung von Volksvermögen" eingestuft.[7] Darüber hinaus existierten etliche Dienstanweisungen zum Umgang mit „Asozialen“. Gefährdet waren Menschen, welche die „Entwicklungsgesetze der sozialistischen Gesellschaft unvollständig oder gar nicht widerspiegeln, […] indem sie bummeln, kränkeln [sic], aktiv den Prozess der Tätigkeit stören.“
Erziehung und Strafe bei der Verfolgung von nicht gesellschaftskonformem Verhalten stellte in der DDR somit einen rechtlichen und ordnungspolitischen Komplex dar, der im bundesrepublikanischen Recht so nicht existierte und existiert."
Wikipedia: Obdachlosendiskriminierung

Fazit: Wie das Bundesverfassungsgericht im Februar 2010 festgestellt hat, der ALG2 Satz ist zu gering und darf nicht gekürzt werden!
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005.html


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def ehemaliges Mitglied

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13.11.2013 um 17:27
@merapi22

Da sind wir wieder an dem Punkt, an dem ich es leid bin immer wieder Urteile von Sozialgerichten zu posten nur weil die Leute ihre Hausaufgaben nicht machen.


@iku

Bezüglich des Existenzminimums steht das ja auch außer Frage... @merapi22 postulierte allerdings:
Zitat von merapi22merapi22 schrieb:sondern, es widerspricht auch den deutschen Grundgesetz Artikel 1 Absatz 1, wenn man Menschen durch Sanktionen jede Würde nimmt!
Und das ist, wie ich schon mehrfach ausfürhlich dargelegt habe, falsch. :)


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iku ehemaliges Mitglied

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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

13.11.2013 um 17:28
@def

Wieso falsch, so stehts doch auch in dem Auszug den ich gepostet habe.
Zitat von ikuiku schrieb:Ein menschenwürdiges Existenzminimum ist ein Grundrecht. Und eine gesetzliche Regelung und Praxis, die zu einer Unterschreitung dieses Existenzminimums führt, ist verfassungswidrig



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def ehemaliges Mitglied

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13.11.2013 um 17:30
@iku

Das Existenzminimum ist doch durch geldwerte Leistungen oder Sachgutscheine gewahrt. Deshalb muss ja, mit dem Sanktionsbescheid, ein Bescheid über gewährte Sachleistungen/geldwerte Leistungen ergehen.

Übrigens war das so ungefähr der Wortlaut eines Orientierungssatzes des LSG Bremen (glaube ich)... das hatten wir schonmal vor ein paar Seiten... und davor schonmal vor ein paar Seiten... etc.


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iku ehemaliges Mitglied

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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

13.11.2013 um 17:32
@def

Du meinst Gutscheine? Die gibts aber erst ab 30% Sanktionen, davor kriegt man sowas nicht. Und wenn das Verfassungsgericht den Regelsatz als Existenzminimum ansieht um man diesen, ohne Gutscheine um bis zu 30% kürzen kann dann ist das doch verfassungswidrig?!


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13.11.2013 um 17:34
@def

Sozialgerichte interessieren mich nicht ;) Die Verfassung ist mir da mehr wert und Urteile der Sozialgerichte die gegen die Verfassung verstossen, erkenne ich nicht an^^


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13.11.2013 um 17:35
@iku

Da hast du auf den ersten Blick recht was Sanktionen bis 30% betrifft... diesbezüglich gehe ich da morgen gern nochmal in die Spur, schon interessehalber. Bei 100% Sanktionen sehen darin die Gerichte keinen Anstoss. Wir hatten auch schonmal das Thema, dass ein gros der Klagen aufgrund Formmängeln erfolg hat... und da, ist das JC und die Gesetzgebung auf jeden Fall gefragt. So weiche Worthülsen wie "angemessen" müssen klar definiert werden. Dann klappts auch mit der Rechtsfolgebelehrung...


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13.11.2013 um 17:35
@iku

Stimmt ja... die Solzialgerichte... ach was rede ich, die deutsche Justiz ist ja nicht an das Grundgesetz gebunden... ich vergesse das wirklich andauernd.


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13.11.2013 um 17:39
@def

Das urteil des verfassungsgericht steht nunmal, daran ändert sich durch ein Urteil eines Sozialgerichts erstmal nichts.

Es darf nicht unterschritten werden, das wird aber gemacht....also Verfassungswidrig. Die meisten Sanktionierten werden wohl nicht über die 30% kommen, sondern liegen eher bei 10-20% also werden die allermeisten verfassungswidrig sanktioniert


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def ehemaliges Mitglied

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13.11.2013 um 17:44
@iku

Ich finde das immer amüsant wenn jemand meint von Gesetzgebung Ahnung zu haben aber dann meint, dass Landessozialgerichte entgegen einem BVG Urteil urteilen könnten...

Ich such dir morgen mal ein paar Urteilsbegründungen raus, in denen das BvG Urteil von 2010 sogar explizit erwähnt wird und Saktionen doch rechtens sind... (bis 29% Sanktion ist die Aussage unter Vorbehalt, da schaue ich morgen nochmal nach... ab 30% ist dieser Fakt allerdings nicht diskutabel.)


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iku ehemaliges Mitglied

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13.11.2013 um 17:53
@def

Die Praktiken der JC stehen aber entgegen dem Urteil des BVG.
Zitat von defdef schrieb:ab 30% ist dieser Fakt allerdings nicht diskutabel
Sicherlich ist es dass, kommt halt auch drauf an warum sanktioniert wurde. Wenn man einen job ablehnt, wiederspricht dass nicht
Zitat von merapi22merapi22 schrieb:Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
?

oder dem Teil wo drin steht, jeder darf sich seine Arbeit selbst aussuchen?

Ich habe btw in einer Sendung aus dem jahr 2009 gesehen, wo gesagt wurde, dass es knapp 6 Millionen bezieher gibt aber nur 800.000 freie Stellen. Wie soll das funktionieren alle in Arbeit zu stecken? das geht ja logischerweise nicht.


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def ehemaliges Mitglied

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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

13.11.2013 um 17:56
Sicherlich ist es dass, kommt halt auch drauf an warum sanktioniert wurde. Wenn man einen job ablehnt, wiederspricht dass nicht

merapi22 schrieb:
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Du wirst nicht gezwungen zu Arbeiten und wenn du es nicht tust dein Existenzminimum gesenkt... das bleibt erhalten. Wenn du keinen Bock zum Arbeiten hast prügelt dich doch keiner hin...


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13.11.2013 um 18:20
@def
Zitat von defdef schrieb:Du wirst nicht gezwungen zu Arbeiten und wenn du es nicht tust dein Existenzminimum gesenkt... das bleibt erhalten. Wenn du keinen Bock zum Arbeiten hast prügelt dich doch keiner hin...
Das Grundgesetz hat Artikel 1 Absatz 1! Diese Auslegung ist schlicht und ergreifend Verfassungswidrig, warum verliert das Jobcenter alle wichtigen ALG2 Klagen? Ganz einfach, man will nicht, dass diese bis vor das BVG gelangen. ;)

Im Klartext: Das Jobcenter ist nicht Verfassungskonform!
Man muss doch aber auch Mitleid mit den Angestellten des Arbeitsamt haben, die könnten:
A.) wegen menschenverachtender Sanktionen unter Beugung des deutschen GG, (worauf diese als Beamte einen Eid geleistet haben), mit langjährigen Haftstrafen abgestraft werden.

B.) deswegen Berufsverbot erhalten, obwohl diese eh schon sehr schwer auf den Arbeitsmarkt vermittelbar sind.

Also keine rosigen Aussichten und man hat als Jobamt Beamter nur eine Hoffnung: Eine Krähe hakt der anderen kein Auge aus!


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

13.11.2013 um 18:25
@iku
Zitat von ikuiku schrieb:Es darf nicht unterschritten werden, das wird aber gemacht....also Verfassungswidrig. Die meisten Sanktionierten werden wohl nicht über die 30% kommen, sondern liegen eher bei 10-20% also werden die allermeisten verfassungswidrig sanktioniert
Genauso ist es und dazu ein etwas längeres Video 144min
Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig? Streitgespräch 25.6.2013
Youtube: Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig? Streitgespräch 25.6.2013
Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig? Streitgespräch 25.6.2013
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def ehemaliges Mitglied

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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

13.11.2013 um 19:04
Zitat von merapi22merapi22 schrieb:Diese Auslegung ist schlicht und ergreifend Verfassungswidrig, warum verliert das Jobcenter alle wichtigen ALG2 Klagen?
Alles was du sagst... :troll:


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

14.11.2013 um 05:52
Zitat von ikuiku schrieb:Ich habe btw in einer Sendung aus dem jahr 2009 gesehen, wo gesagt wurde, dass es knapp 6 Millionen bezieher gibt aber nur 800.000 freie Stellen. Wie soll das funktionieren alle in Arbeit zu stecken? das geht ja logischerweise nicht.
Die Zahl der offenen Stellen ist auch eine absolute Mogelpackung, die entsteht ja auch jedes Jahr durch die Neurentner.

Die ist dadurch eine Konstante und niemals wirklich zu stopfen, aber als Zahl natürlich erst mal nur beeindruckend!

Die suggeriert ja viele leere Läden in den der Chef noch selber fegen muss!


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def ehemaliges Mitglied

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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

14.11.2013 um 09:23
@iku

Quelle: Landessozialgericht Bayern, L-7-AS-725/12-B-ER, Beschluss vom 25.10.2012
...
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich den Regelungen zum vollständigen Wegfall existenzsichernder Leistungen nicht, weil angemessene ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen möglich sind und auch bei derartigen Sanktionen eine Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II möglich ist.
...
~~~
Und auch gleich nochmal das vielgepriesene Urteil aus 2010... Schonmal "Sorry!" für den vielen Text obwohl es nur Auszüge sind:

Quelle: Bundesverfassungsgericht, 1-BvL-1/09, 1-BvL-3/09, 1-BvL-4/09, Pressemitteilung vom 09.02.2010
II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.
...
2. Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von 345, 311 und 207 Euro können zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. Für den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil sie zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des Existenzminimums besonders weit ist.

Dies gilt auch für den Betrag von 311 Euro für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der geringer als das Doppelte des Bedarfs eines Alleinlebenden ist.

Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser Betrag nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere den Ernährungsbedarf von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu decke
...
3. Das Statistikmodell, das für die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze gilt und nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Grundlage für die Bestimmung der Regelleistung bildet, ist eine verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person. Es stützt sich auch auf geeignete empirische Daten. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bildet in statistisch zuverlässiger Weise das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung ab. Die Auswahl der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte nach Herausnahme der Empfänger von Sozialhilfe als Referenzgruppe für die Ermittlung der Regelleistung für einen Alleinstehenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber konnte auch vertretbar davon ausgehen, dass die bei der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde gelegte Referenzgruppe statistisch zuverlässig über der Sozialhilfeschwelle lag.
...
4. Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.

a) Der in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (zum Beispiel Pelze, Maßkleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) überhaupt solche Ausgaben getätigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden Kürzungen vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der Höhe jedoch empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel Kürzung um 15% bei der Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 (Bildungswesen), blieben völlig unberücksichtigt, ohne dass dies begründet worden wäre. b) Zudem stellt die Hochrechnung der für 1998 ermittelten Beträge auf das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Während die statistische Ermittlungsmethode auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten abstellt, knüpft die Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und an einen Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren weisen aber keinen Bezug zum Existenzminimum auf.

5. Die Ermittlung der Regelleistung in Höhe von 311 Euro für in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die Mängel bei der Ermittlung der Regelleistung für Alleinstehende hier fortsetzen, denn sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt. Allerdings beruht die Annahme, dass für die Sicherung des Existenzminimums von zwei Partnern ein Betrag in Höhe von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden ausreicht, auf einer ausreichenden empirischen Grundlage.

6. Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet ist. Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung. Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen Bedarf eines Kindes gehören. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren Kindern.
...
Das BVG bestätigt die Regelssätze der Höhe nach durchgängig als nicht unzureichend. Auch ist nicht ersichtlich das die Beträge nicht hoch genug sein sollen.

Der Punkt ist, dass von den "Strukturprinzipien des Statistikmodells" bei der Berechnung des Regelsatzes abgewichen wurde. Da auch alle anderen Sätze von diesem, nach falscher Methodik berechneten, Regelsatz abgeleitet sind werden sind sie zu beanstanden.

Also nicht die Höhe der Leistungen ist nicht verfassungskonform sondern die Methode der Berechnung... die Höhe reicht durchaus. Also wieder ein Formfehler... :)

Edit: Zu den 30% ohne Sachleistungen suche ch später nochmal was...


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

14.11.2013 um 09:43
Arbeitsamt will Internet-Geschäften nachspüren

Das ALG II mal eben aufstocken – geht nicht. Die Bundesagentur für Arbeit nimmt Hartz-4-Empfänger ins Visier.


Das wird ja immer doller!

http://www.bz-berlin.de/aktuell/deutschland/arbeitsamt-will-internet-geschaeften-nachspueren-article1762600.html


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