@dasewige dasewige schrieb:das sind von den tarifpartner ausgehandelte verträge und sie haben gesetzescharackter und der ist einklagbar.
Es gibt
keinen gesetzlichen Mindestlohn. Punkt! Tarifverträge sind Branchenspezifisch...
dasewige schrieb:wenn du meinst das ich hetze, dann würde ich an deiner stelle, die hetze an die mods melden, ansonsten lass es einfach!
Überlass mal fein mir was ich wann wie melde.
;)Allein deine Wortwahl zeigt wessen Geistes Kind du bist und dies ist nicht der erste Thread wo ich mitbekomme wie verbittert du zu sein scheinst. Arbeitnehmer und Arbeitgeber hauen sich gegenseitig in die Pfanne... der Unterschied ist, dass der AG den längeren Hebel hat...
Zwecks Pfändungsfreigrenze:
Am 08.04.2013 wurde die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit gelten ab dem 1. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 erhöht worden. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 1,57 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.
Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 Euro (bisher: 1.028,89 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) für die erste und um jeweils weitere 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Die genauen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013, die Sie hier finden:Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 08.04.2013
kleinundgrün schrieb:D.h., Du wirst besser gestellt, wenn Du einen Job hat und Schulden, als wenn du keinen Job hast
Quatsch! Es wird lediglich sichergestellt, dass Unterhaltspflichten nachgekommen wird und genug zum Leben übrigbleibt. Wenn du keinen Job hast sind auch Unterhaltspflichten obsolet, und werden von allen für den Arbeitslosen bezahlt. Oder wollen wir dem Arbeitslosen dann mehr geben das er dann an Unterhalt zahlt? Können wirs auch gleich weiterüberweisen oder? Es existiert genausoeine Grenze die aber natürlich niedriger ist als die beim Arbeitnehmer... der hat ja schließlich auch andere Ausgaben.
http://www.hartz-iv.info/news/2009/03/19/unterhalt-auch-hartz-iv-empfaenger-muessen-zahlen/ (Archiv-Version vom 26.04.2013)Unterhalt: Auch Hartz IV Empfänger müssen zahlen!
19. März 2009 133 Kommentare » Erhält ein Hartz IV Empfänger mehr als die Regelleistung durch die ARGE, so ist er auch verpflichtet, gerichtlich festgestellten Kindesunterhalt zu zahlen. Dies entschied nun am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel unter dem Az. B 14 AS 43/07 R.
Unpfändbar bleibt das Existenzminimum in Höhe der Regelleistung, die derzeit bei 351€ liegt sowie die Leistungen zur Unterkunft und Heizung. Verfügt der Hartz 4 Empfänger darüber hinaus über mehr Leistungen, so unterliegen sie dem Unterhalt, wenn die Unterhaltspflicht durch ein Gericht festgestellt wurde.
Im vorliegenden Fall hatte das BSG zu entscheiden, ob einer 17-jährigen Unterhalt durch den Vater zusteht. Dieser verweigerte den Unterhalt und auch die Karlsruher ARGE wollte nicht zahlen, mit der Begründung, dass nach Düsseldorfer Tabelle Arbeitslosen ein Selbstbehalt von 770€ bleibt, welchen der Vater nicht erreiche. Zudem wohnt der Vater kostenfrei und erhält neben der Regelleistung zusätzlich noch den ALG I Zuschlag wegen vorherigen Arbeitslosengeld Bezuges.
Das BSG schließt sich nicht der Meinung an, dass der Selbstbehalt von 770€ aus der Düsseldorfer Tabelle zähle, denn er sei für Arbeitslosengeld II Empfänger geringer. Die Tatsache, dass der Vater kostenfrei wohnt und zusätzlich den ALG I Zuschlag bekommt, muss hierbei berücksichtigt werden. Schließlich werden beim Selbstbehalt bereits die Kosten der Unterkunft berücksichtigt, daher muss beim unterhaltspflichtigen Vater das monatliche Einkommen bzw. Einkünfte entsprechend auf den Selbstbehalt umgerechnet werden.
Was der Vater nun konkret an Unterhalt für seine Tochter zahlen muss, ließ das BSG nicht verlauten. Welchen Selbstbehalt der Vater nun hat und wie viel er als Unterhaltsleitung abgeben muss, wird das Landessozialgericht Baden-Württemberg klären und entscheiden müssen.