Flüchtlinge und Migration allgemein
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Flüchtlinge und Migration allgemein
16.09.2015 um 23:38Wolfshaag schrieb:Man sollte Kriegsflüchtlingen durchaus Asyl gewähren, so steht es ja auch im Grundgesetz, aber diese ganze mediale Jammer-Berichterstattung nervt langsam.Tja, der Stand der "Berufsempörten" hat halt derzeit sonst nichts, worauf er seine Energien fokussieren kann.
Schon pervers wie man sich hier im ruhigen Fernsehsessel die Krise an den Toren Europas ansehen kann. 24 Stunden Livestream von der ungarischen Grenze - braucht es das denn wirklich?
Aldaris schrieb:Naja, ich glaube, Erdowahn nimmt die Flüchtlinge nicht auf, um irgendwie langfristig an sowas wie Integration zu denken. Der ist daran interessiert, die Leute schnell nach Europa durchschleusen zu lassen, damit sie nicht mehr sein Problem sind. Er hat doch eigene Probleme.Aber - und das kommt aus dem Bericht auch hervor - die Türkei hat einen enormen Zuwachs erlebt der auch für Erdogan neu sein dürfte. Denke, dass die Probleme dort nicht sehr viel anders sind als bei uns, nur schert man sich dort nicht so sehr darum sondern nimmt es einfach nur wahr.
Flüchtlinge und Migration allgemein
16.09.2015 um 23:39@canales
Um rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen brauchen wir keine Kapitulation des Rechtsstaates, es reicht meist schon die konsequente Anwendung des derzeit geltenden Rechts.
Um rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen brauchen wir keine Kapitulation des Rechtsstaates, es reicht meist schon die konsequente Anwendung des derzeit geltenden Rechts.
Aldaris
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Flüchtlinge und Migration allgemein
16.09.2015 um 23:40Flüchtlinge und Migration allgemein
16.09.2015 um 23:43@Aldaris
@canales
Ich sagte schon, wo mein "Problem" dabei liegt. Ich finde es heuchlerisch. Und jo, der Asylant ist mit 29 Euro weniger Geldanspruch natürlich massiv schlechter gestellt. Alter, geht es denn noch? Dann rechne mal all die Sachspenden und Integrationshilfen hinzu, dann sieht das schon wieder anders aus. Und im Gegensatz zum SLG-II-Empfänger hat er auch nie in irgendeine deutsche Kasse eingezahlt.
Aldaris schrieb: Ach, weißt du. So angeblich schmächtige Rentenerhöhungen von 'ner halbe Milliarde werden hart durchgekämpft, wohingegen dreistellige Milliarden-Summen undemokratisch einfach freigegeben werden, um hoffnungslose Staaten am Tropf zu halten. Das hat schon lange nichts mehr mit sozialen Entscheidungen zu tun, sondern entweder mit dem Kniefall vor dem Finanzsektor oder aufgrund von hektischer, verwirrter Tagespolitik.Da hast Du wohl recht.
@canales
Ich sagte schon, wo mein "Problem" dabei liegt. Ich finde es heuchlerisch. Und jo, der Asylant ist mit 29 Euro weniger Geldanspruch natürlich massiv schlechter gestellt. Alter, geht es denn noch? Dann rechne mal all die Sachspenden und Integrationshilfen hinzu, dann sieht das schon wieder anders aus. Und im Gegensatz zum SLG-II-Empfänger hat er auch nie in irgendeine deutsche Kasse eingezahlt.
Flüchtlinge und Migration allgemein
16.09.2015 um 23:43@canales
Unser herrliches Gesetz zur Ermessensausweisung bietet ja schon zahlreiche Möglichkeiten:
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat,
soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde,
1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder unvollständige Angaben bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat,
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder
b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken,
10. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder
11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht.
(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen
1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,
3. die in § 60a Abs. 2 und 2b genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung.
Man muss sie nur auch wirklich konsequent nutzen
Unser herrliches Gesetz zur Ermessensausweisung bietet ja schon zahlreiche Möglichkeiten:
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat,
soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde,
1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder unvollständige Angaben bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat,
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder
b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken,
10. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder
11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht.
(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen
1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,
3. die in § 60a Abs. 2 und 2b genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung.
Man muss sie nur auch wirklich konsequent nutzen
Flüchtlinge und Migration allgemein
16.09.2015 um 23:44Aldaris schrieb:Was meinst du mit einem enormen Zuwachs?Die Türkei hat zum ersten Mal in der Geschichte die meisten Flüchtlinge weltweit im eigenen Land aufgenommen. Insgesamt 1,6 Millionen Flüchtlinge leben in der Türkei in 2014, jetzt dürften es wohl eher mehr sein denn weniger.
EU-weit sind es ca. 7 Millionen, ca. 50% mehr als im Jahr davor (die Türkei wird in diesem Fall zur EU gezählt).
Flüchtlinge und Migration allgemein
16.09.2015 um 23:44Chefheizer schrieb:Aber - und das kommt aus dem Bericht auch hervor - die Türkei hat einen enormen Zuwachs erlebt der auch für Erdogan neu sein dürfte. Denke, dass die Probleme dort nicht sehr viel anders sind als bei uns,Die Türkei bezahlt 11 Euro am Tag/pro Person und die Zustände dort sind alles andere als Lustig.
Auch unterstützt die Türkische Regierung den IS … nur mal so am Rand damit wir ne wenig bei der Wahrheit bleiben.
Flüchtlinge und Migration allgemein
16.09.2015 um 23:45@spielmitmir
Stimmt nicht ganz, die Türkei zahlt ca. 30 Euro am Tag aber darin enthalten ist auch die Verpflegung
Stimmt nicht ganz, die Türkei zahlt ca. 30 Euro am Tag aber darin enthalten ist auch die Verpflegung
Flüchtlinge und Migration allgemein
16.09.2015 um 23:47Flüchtlinge und Migration allgemein
16.09.2015 um 23:47spielmitmir schrieb:Die Türkei bezahlt 11 Euro am Tag/pro Person und die Zustände dort sind alles andere als Lustig.? Und was hat das nun mit den Flüchtlingen in der Türkei zu tun? Die Leute sind da, ob sie nun 11 Euro am Tag bekommen oder einen anderen Betrag ändert daran nichts. Und der IS ist eine völlig andere Problematik die hier gerade nicht hingehört, denn es heisst ja "Flüchtlinge und Migration allgemein".
Auch unterstützt die Türkische Regierung den IS … nur mal so am Rand damit wir ne wenig bei der Wahrheit bleiben.
Flüchtlinge und Migration allgemein
16.09.2015 um 23:47@Wolfshaag
es sind nicht nur etwa 50.-€ wenigern, sondern auch die medizinischen Leistunge.
Die Sachspenden, vor allem Kleidung sind notwendig, weil die Leute oft nur mit dem kommen was sie anhaben...aber wenn das für Dich schon heuchlerisch ist.
es sind nicht nur etwa 50.-€ wenigern, sondern auch die medizinischen Leistunge.
Die Sachspenden, vor allem Kleidung sind notwendig, weil die Leute oft nur mit dem kommen was sie anhaben...aber wenn das für Dich schon heuchlerisch ist.
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16.09.2015 um 23:48@spielmitmir
Ich habe da andere Informationen. Aber ok, wegen der paar Euro sollten wir uns nicht streiten
Ich habe da andere Informationen. Aber ok, wegen der paar Euro sollten wir uns nicht streiten
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16.09.2015 um 23:48Flüchtlinge und Migration allgemein
16.09.2015 um 23:49@Vote_against
Vote_against schrieb:Man muss sie nur auch wirklich konsequent nutzenZunächst mal muss man es nachweisen...
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