http://www.sozialhilfe24.de/news/1552/kein-hartz-iv-fuer-eu-auslaender/Seit 2012 gibt es keine Hartz-IV-Leistungen mehr für Zuwanderer, die aus einem der 17 Staaten des Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) von 1953 kommen. Dazu gehören Spanien, Portugal und Griechenland.
Jobcenter zahlen nicht an Ausländer
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine entsprechende Geschäftsanweisung an die lokalen Jobcenter verfasst. Die Bundesregierung begründete diesen Schritt damit, dass eine Einwanderung in Sozialsysteme unterbunden werden sollte. Angesichts steigender Arbeitslosenzahlen in den südeuropäischen Ländern soll der Zuzug arbeitsuchender EU-Bürger nach Deutschland erschwert werden, steht zu vermuten. Offiziell wird das anders gesehen. Es gehe lediglich um eine notwendige Rechtsangleichung. Bislang hatten arbeitsuchende Zuwanderer aus den EFA-Unterzeichnerstaaten, etwa Spanier – einen Anspruch auf Hartz-IV-Gelder. Österreicher und Polen jedoch nicht. Die rechtliche Ungleichbehandlung von EU-Bürgern hätte europarechtliche Probleme gebracht, so das Bundesarbeitsministerium. Arbeitssuchende EU-Ausländer hätten aber nach wie vor die Möglichkeit, über die Auslandvermittlung der BA in Deutschland nach einem Arbeitsplatz zu suchen.
Außergewöhnliche Zuwanderung aus den EFA-Staaten habe es zuletzt aber ohnehin nicht gegeben, so die Bundesagentur für Arbeit. Durchschnittlich kämen lediglich 10.000 Personen pro Monat.
Europäisches Fürsorgeabkommen
Das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) würde im Jahr 1953 unterzeichnet. Die 17 Staaten haben sich verpflichtet, den in ihren Ländern auf Sozialleistungen angewiesenen Menschen jeweils die gleichen Leistungen zukommen zu lassen wie eigenen Staatsbürgern.
Diesen Anspruch hatte die Bundesregierung jedoch im Zusammenhang mit der 2005 in Kraft getretenen Hartz-IV-Reform für die Bürger der EFA-Vertragsstaaten ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hob dies 2010 auf. Dagegen machte die Bundesregierung einen sogenannten Vorbehalt geltend, der am 19.12.2011 wirksam wurde und arbeitsuchende Zuwanderer wieder von Hartz-IV-Leistungen ausschließt. Begründung: Es müssen Vorkehrungen gegen einen ungeregelten Zugang in die deutschen Soziallsysteme getroffen werden.
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- Aha