@Cruiser156 An sich richtig. Doch die Gestzlichen Möglichkeiten lassen erheblichen Spielraum.
Arbeitsplatzsicherung:
Tatsache ist das es die nicht gibt. Kündigungsfrist 4 Wochen, Gekündigt wird meist vorsorglich bei Auftragsende, Kann man ja zurücknehmen (alles rechtlich möglich)
inden ersten 4 Wochen sind es 2 Tage, das kann man auch ausreizen bis zum erbrechen.
3 Wochen arbeiten Kündigen. ne woche warten wieder einstellen und der spaß geht von vorne Los.
Selbiges gilt auch für 10 Stunden Arbeitszeit.
§ 11
Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in
den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für
Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die
während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter
Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt
gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs
angemessen in bar abzugelten.
Ich denk das gilt auch für Zeitarbeit oder?
Sicher müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, nur was passiert wenn nicht. Wenn kein Kläger dann kein Richter
Klagt man auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Arbeitsplatz eben weg