Zensurverbot
11.05.2013 um 17:42Artikel 5 Grundgesetz
Art. 5 Abs. 1 letzter Satz GG lautet:
Eine Zensur findet nicht statt.
I. Allgemein
Das Zensurverbot bezieht sich auf alle in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Grundrechte: Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunkfreiheit. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 3 GG, Kunst-, Wissenschaftsfreiheit und die Freiheit der Forschung und Lehre sind aufgrund ihrer Stellung im Rahmen des Art. 5 GG nach Rechtsprechung und Lehre ohnehin nur dann von möglichen Beschränkungen betroffen, wenn ihre Ausübung mit anderen Verfassungsgütern kollidiert; die Zensur ist selbstredend nicht gestattet.
Das Zensurverbot ist kein Grundrecht des Einzelnen, sondern Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG. Dem Art. 5 Abs. 2 GG, der seinerseits Meinungs-, Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit durch die „allgemeinen Gesetze“, die „Bestimmungen zum Schutze der Jugend“ und das „Recht der persönlichen Ehre“ beschränkt, wird durch das Zensurverbot eine Grenze gezogen: Die Beschränkung der Freiheitsrechte des Art. 5 Abs. 1 GG durch Gesetze, Jugendschutzbestimmungen oder Ehrtatbestände darf nicht dazu führen, dass sie wie eine Zensur wirkt.
II. In einem Forum
1) Hat das Grundgesetz in öffentlichen Foren Gültigkeit
2) Kann der Betreiber eines öffentlichen Forums "nach Belieben" zensieren?
3) Ab wann fängt die unerlaubte Beeinflussung (Stimmzungsmache) der Öffentlichkeit an.
Punkt 3 ist sicherlich von derr Größe des Forums abhängig. M.E. besteht ab einer gewissen Größe -und damit der Gefahr öffentlicher Stimmungsmache- ein überragenden Interesse das Gesetzgebers, im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung das Forum zu kontrollieren und entsprechend einzugreifen, wenn gesetzlich verbriefte Grundrechte von Bürgern gefährdet oder sogar (bewußt oder unbewußt) beschnitten werden.
Wie ist eure Meinung?
Art. 5 Abs. 1 letzter Satz GG lautet:
Eine Zensur findet nicht statt.
I. Allgemein
Das Zensurverbot bezieht sich auf alle in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Grundrechte: Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunkfreiheit. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 3 GG, Kunst-, Wissenschaftsfreiheit und die Freiheit der Forschung und Lehre sind aufgrund ihrer Stellung im Rahmen des Art. 5 GG nach Rechtsprechung und Lehre ohnehin nur dann von möglichen Beschränkungen betroffen, wenn ihre Ausübung mit anderen Verfassungsgütern kollidiert; die Zensur ist selbstredend nicht gestattet.
Das Zensurverbot ist kein Grundrecht des Einzelnen, sondern Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG. Dem Art. 5 Abs. 2 GG, der seinerseits Meinungs-, Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit durch die „allgemeinen Gesetze“, die „Bestimmungen zum Schutze der Jugend“ und das „Recht der persönlichen Ehre“ beschränkt, wird durch das Zensurverbot eine Grenze gezogen: Die Beschränkung der Freiheitsrechte des Art. 5 Abs. 1 GG durch Gesetze, Jugendschutzbestimmungen oder Ehrtatbestände darf nicht dazu führen, dass sie wie eine Zensur wirkt.
II. In einem Forum
1) Hat das Grundgesetz in öffentlichen Foren Gültigkeit
2) Kann der Betreiber eines öffentlichen Forums "nach Belieben" zensieren?
3) Ab wann fängt die unerlaubte Beeinflussung (Stimmzungsmache) der Öffentlichkeit an.
Punkt 3 ist sicherlich von derr Größe des Forums abhängig. M.E. besteht ab einer gewissen Größe -und damit der Gefahr öffentlicher Stimmungsmache- ein überragenden Interesse das Gesetzgebers, im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung das Forum zu kontrollieren und entsprechend einzugreifen, wenn gesetzlich verbriefte Grundrechte von Bürgern gefährdet oder sogar (bewußt oder unbewußt) beschnitten werden.
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