navi12.0 schrieb am 14.02.2019:Jetzt wo ich das noch mal lese, finde ich es doch nicht mehr so leicht
Leicht ist gewiss nicht. Selbst wenn es sich um
navi12.0 schrieb am 07.02.2019:Depressive, die sich umbringen lassen würden
handelt, müsste man ja dennoch - und darauf läuft es letztlich hinaus - ein Leben auslöschen; bewusst und aktiv.
Ein Gewichten der Wertigkeit eines Menschenlebens verbietet sich indes aus meiner Sicht.
Im Raum steht ja die Misere: Einen für Viele opfern? Mich erinnert das an das Trolley-Problem.
Wikipedia: Trolley-Problem Welche Strafbarkeit sollte beigemessen werden, wenn ein Weichensteller einen vollbesetzten Zug, der droht, mit einem anderen Zug zusammenzuprallen, umleitet auf ein Gleis, an dem einige wenige Gleisarbeiter arbeiten?
Es handelt es sich um das Konstrukt des übergesetzlichen Notstandes als Rechtfertigungsgrund, welches hierzulande allerdings keine rechtliche Anwendung findet, da eine Abwägung Leben gegen Leben mit Art. 1 (1) GG kollidieren würde.
Auch wenn Stalin gesagt haben soll, dass der Tod eines einzelnen eine Tragödie, der Tod von Millionen aber nur noch Statistik ist: Ein qualitatives Abwägen von Menschenleben - und diese Ansicht teile ich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2006/bvg06-011.html (Archiv-Version vom 25.02.2019) - scheidet aus.
Also: Nein.