@AllmySpott
allmotlEY schrieb:Heißt das, dass ich bedingungslos in sie einwillige, wenn ich unterschreibe?
Oder kann ich mich von einzelnen Positionen, die mich als Kunden unangemessen benachteiligen, handschriftlich auf der Auftragsbetätigungs-Rückantwort distanzieren?
Wenn dich der Verwender der AGB bei Vertragsschluss auf seine AGB hinweist, dir die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und du unterschreibst, dann lässt dein Verhalten objektiv betrachtet (und darauf kommt es zunächst an!) den Schluss zu, dass du mit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag einverstanden bist.
Das AGB-Recht hat aber folgenden Hintergrund: Der Vertragspartner des Verwenders hat normalerweise keine Chance, auf den Inhalt der Klauseln Einfluss zu nehmen. Oft sind sie auch so lang und unverständlich für einen Laien, dass sie gar nicht erst gelesen werden. Und im Normalfall begünstigen sie allein den Verwender. Deshalb gibt es das AGB-Recht. Es schützt den Vertragspartner des Verwenders davor, dass ihm per AGB völlig unangemessene Nachteile aufgetragen werden. Zum einen dadurch, dass überraschende Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen braucht, gar nicht erst in den Vertrag einbezogen werden, § 305c BGB. Zum anderen dadurch, dass der Inhalt der AGB nach den §§ 307-309 BGB überprüft wird. Da findet man bestimmte Klauseln-Typen, die generell unwirksam sind, und auch einen allgemein gehaltenen Tatbestand, der generell sog. ,,unangemessene Benachteiligungen" zur Unwirksamkeit von Klauseln führen lässt. Was darunter zu verstehen ist, entscheiden letztlich die Gerichte.
Das heißt: Selbst wenn du unterschreibst, sind Klauseln, die ,,überraschend" sind oder gegen §§ 307-309 verstoßen, unwirksam. Und zwar kraft Gesetzes. Du brauchst dich von derartigen Klauseln auch nicht ausdrücklich zu distanzieren. Viele sind auch gar nicht in der Lage, zu beurteilen, was ,,unangemessen" oder ,,überraschend" ist oder nicht. Da streiten ja auch schon Juristen mehr als genug drüber, und vorhersehbar, wie ein Gericht das Ganze einschätzt, ist es auch nicht immer.
Und Vorsicht: Sobald du mit dem Verwender über eine Klausel tatsächlich verhandelst und ihr sie womöglich sogar einverständlich abändert, verliert sie ihren AGB-Charakter. D.h. das AGB-Recht ist nicht anwendbar, der Schutz der §§ 305c, 307-309 entfällt und die Abrede ist als normale vertragliche Vereinbarung wirksam. Und zwar auch dann, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen AGB-Recht verstoßen würde.