@Commonsense Also jetzt komme ich nicht mehr mit.
Hast du die wikipediadefinitionen überhaupt gelesen um die hier diskutiert werden soll?
Ich glaube, die Definition, die du von Beweislastumkehr hast gibts nicht im deutschen Sprachgebrauch . Ich habe noch nie davon in dem Zusammenhang außerhalb dieses Forums gelesen. Wenn da so richtig wäre, würde dazu ein Hinweis auf wikipedia stehen oder meinst du nicht?
Was ich auch nicht verstehe woher du wissen willst um was es dem Threadersteller geht. Bestätigt hat er nämlich deine Meinung nicht als du ihn angesprochen hast.
Warum sollte es dem Threadersteller nicht um die richtige gesetzliche Definition gehen?
Warum hat denn die Definitionen aus dem Rechtswesen als Link genommen und nicht
die Definitionen aus dem Bereich Logik und Mathematik?
Wikipedia: Beweis (Mathematik)Wikipedia: Beweis (Logik)Zu deinem Beispiel:
Dein Beispiel beruht auf deiner subjektiven Wahrscheinlichkeit.
Beweis im schwachen Sinne
In einem weniger strengen Sinne folgt das Behauptete nicht mit Sicherheit, aber mit sehr großer Wahrscheinlichkeit. Zu den weniger strengen Beweisformen gehört der Beweis durch Analogie, der regressive Beweis und der induktive Beweis. In diesem Sinne ist jedes Argument ein Beweis. Diese Beweisverfahren werden in der Mathematik und der mathematischen Logik gewöhnlich nicht als Beweis anerkannt.
Wikipedia: Beweis (Logik)Also ich hätte ein paar Fragen damit ich verstehe, wie du das konkret siehst:
Was ist, wenn nicht nur einer etwas behauptet sondern beide?
User1 behauptet: Es existieren unendlich viele Primzahlvierlinge.
User2 behauptet: Es existieren nicht unenlich viele Primzahlvierlinge.
Wer muss dann was beweisen?
oder hängt davon ab wer was zuerst behauptet?
Noch ein Beispiel:
User1: Es gibt Gott.
User2: Beweise es?
User1: Beweise mir das Gegenteil. (User1 argumentiert unerlaubt?)
Kurze Zeit später behauptet User2 das Gegenteil:
User2: Es gibt keinen Gott.
User1: Beweise es.
User2: Beweise mir das Gegenteil. (User2 argumentiert unerlaubt?)
Wer muss jetzt seine Behauptung beweisen?
Und wann ist die Beweislastumkehr (deiner Definition nach) erlaubt und wann nicht?
Oder geht es dir nach subjektiver Wahrscheinlichkeit? Das wird mir nicht richtig klar.
Beispiel für das unmögliche einschätzen der Wahrscheinlichkeit, habe ich dir schon gebracht. Natürlich ist gibt es ziemlich sicher eine richtige Antwort. Bloß wie will man diese einschätzen. Hier Beispiele:
Wikipedia: Ungelöste Probleme der MathematikOb du jetzt behauptest, dass eins dieser Probleme stimmt oder nicht stimmt, ist ziemlich schwer einzuschätzen, welche Aussage wahrscheinlicher ist.
Darf ich jetzt nur nach einem Beweis fordern, wenn die meisten die Hypothese für unwahrscheinlich halten?
Das ist die klassische Beweislastumkehr, die den Beweis der Nichtexistenz fordert. Die Nichtexistenz kann aber nicht beweisen werden. Das ist schlicht und einfach unmöglich.
Und darum ist die Beweislastumkehr kein geeignetes Mittel der Argumentation.
Die klassische Beweislastumkehr hat mit Arzthaftung und Produkthaftung zu tun.
Zudem ist dein Beispiel ein absurdes nicht repräsentatives Beispiel. Natürlich kann man auch eine Nichtexistenz beweisen, wenn man genügend Informationen hat und intelligent genug ist.
Ein klassisches Beispiel, steht auch so ähnlich auf wikipedia:
Behauptung : Die Zahl √(2) ist Nichtexistent in den Rationalen Zahlen (irrational).
Beweis: Angenommen, diese Zahl wäre rational. Dann kann man sie als Bruch √(2) = l/k darstellen, wobei l und k natürliche Zahlen und ohne Beschränkung der Allgemeinheit teilerfremd sind (sonst kann man den Bruch soweit kürzen, bis das der Fall ist). Daraus folgt durch Quadrieren
2 = l² / k² , also l² = 2*k²
Folglich ist l² eine gerade Zahl. Da die Wurzel aus einer geraden Quadratzahl auch gerade ist (Behauptung 2) ist l selbst gerade, also ist l/2 eine natürliche Zahl. Durch Umformung der letzten Gleichung erhält man
k² = l²/2 = 2*(l/2)²
Das zeigt, dass k² und somit auch k gerade natürliche Zahlen sind. Also sind l und k beide gerade und haben somit beide den Teiler 2. Damit sind l und k nicht teilerfremd – im Widerspruch zu der Annahme ihrer Teilerfremdheit. Also ist auch die ursprüngliche Annahme, √(2) sei rational, falsch.
Damit wäre doch eindeutig die Nichtexistenz von √(2) in der Menge der rationalen Zahlen bewiesen.