@DieSache Ei mach ich doch....
Grundsätzlich ist jede strafrechtliche Prüfung bei einem sogenannten vollendetem vorsätzlichen Begehungsdelikt in 4 Teilprüfungen unterteilt. Wir bleiben mal beim Totschlag.
Kommt man bei einem einzigen Punkt zu dem Schluss, dass nicht alle gesetzlich normierten Merkmale erfüllt sind, endet die Prüfung und eine Bestrafung nach dem Paragraphen verbietet sich.
1. Der objektive Tatbestand
Hierbei werden alle objektiven Merkmale auf ihr Vorhandensein geprüft.
- Tatsubjekt (Täter)
- Eintritt des Erfolges (Tod des Opfers)
- Tathandlung (töten)
- Kausalität zwischen Tathandlung und -erfolg (Kann die Tat weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele?)
- Objektive Zurechenbarkeit (Ist die Tat das Werk des Täters?)
2. Der subjektive Tatbestand
- Vorsatz (Wissen und Wollen um alle objektiven Tatbestandsmerkmale)
3. Rechtswidrigkeit
-Gibt es rechtliche Normen, die unter Umständen die Tathandlung erlauben?
- Notwehr
- Notstand
- etc
4. Schuld
- Schuldfähigkeit
- Schuldminderung
- Vorliegen von Entschuldigungsgründen, wie zB Notwehrexzess.
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Zum Verhältnis von Mord und Totschlag in der Systematik gibt es unterschiedliche Auffassungen. Schaut man sich aber beide Tatbestände an
§ 212
Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 211
Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
so fällt auf, dass der Gesetzestext ALLEINE aufgrund der bereits im anderen Post genannten Mordmerkmale unterscheidet.
Somit qualifiziert der §211 StGB den Totschlag nur. Das heißt, es kommt zur Einfügung der Mordmerkmale. Diese sind subjektiver und objektiver Natur. Allerdings ist "Planung" keines von den subjektiven Merkmalen. Diese wären "Mordlust", "Befriedigung des Geschlechtstriebes", "Habgier", "sonst niedere Beweggründe", sowie die Mordmerkmale Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht.
Im Ergebnis bedeutet das, dass ein Totschläger immer dann zum Mörder wird, wenn mindestens eines der Mordmerkmale gegeben ist.
Der Vorsatz spielt dabei nur insoweit eine Rolle, wie er auch hinsichtlich des Mordmerkmals auch gegeben sein muss.
Grundsätzlich reicht aber auch zum Mord der "Dolus Eventualis", also dass der Täter weiß, dass es durch seine Handlung zu dem Taterfolg kommen kann und er dies auch hinnimmt. Er muss, also nicht mal unbedingt wollen, dass das Opfer stirbt, um Mörder zu sein. Es genügt völlig, dass er es für möglich hält, dass das Opfer an seiner Behandlung verstirbt.
Ich werde gleich mal auf 3 bekannte Beispiele eingehen.