BINdeReCkHaRd schrieb:Bei uns auf dem Dorf gings letzten Sommer genau in die andere Richtung. Ein Kurierfahrer arabischer Abstammung hatte es wie immer jeden Tag eilig und fuhr mit ca. 50 -60 km/h duch die 30er Zone (Kindergarten). Ein Anwohner der den Raser öfter schon zu Rücksicht mahnte, machte dann mal kurzen Prozess. Genau in dem Moment an dem der vermeintliche Raser die Straße entlang kam, schiebten ein Paar Leute einen massiven Traktor Anhänger auf die Straße
Erst Vollbemsung, dann Totalschaden beim Kurierfahrer. Dann haben sie den leicht verletzten Kurierfahrer aus seinem Sprinter rausgeholt, seine GLS (darf ich das jetzt sagen?) Jacke ausgezogen und ihn ordentlich verprügelt. Es kam nie eine Anzeige. Der Kurierfahrer wurde auch nie wieder dort gesehen
Ich will das jetzt nicht Gut heißen,ok!
@BINdeReCkHaRdDa kommen ja gleich mehrere Straftaten zusammen:
- Schwere Körperverletzung (§ 224, Abs.1, Satz 4 StGB), wegen mehrerer Täter.
- Schwerer Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b, Abs 1. Satz 2 StGB ), wegen der Bereitstellung eines Hindernisses.
- Nötigung (§ 240 StGB) zu bremsen wegen absichtlicher Behinderung. Bei der schwere der beiden vorstehenden Vergehen kann die Nötigung jedoch getrost vernachlässigt werden.
Bezüglich dem schweren Iingriff in den Straßenverkehr muss man weiterhin den § 315 b, Abs. 3 StGB beachten:
Zitat § 315 b, Abs. 3 StGB:
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Und hier der Auszug aus dem besagten § 315, Abs. 3 StGB
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1.in der Absicht handelt,
a)einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b)eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
Zum einen wollten die Anwohner durch das Bereitstellen des Hindernisses einen Unfall herbeiführen wollen oder haben diesen zumindest billigend in Kauf genommen und zum anderen haben sie eine leichte Gesundheitsschädigung eines anderen zu verantworten und eine schwere Gesundheistschädigung in Kauf genommen.
Der Schwere Eingriff in den Straßenverkehr ist allerding kein Antragsdelikt und wird somit auch strafrechtlich verfolgt wenn kein Strafantrag vorliegt. Von daher ist es für mich unvetrständlich warum die Staatsanwaltschaft bei der außerfragestehenden Schwere und dem offensichtlichen Vorsatz nicht gehandelt hat.