@tektonLies doch mal das, was du postest: "und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt"
Wenn der Typ also keine fehlende Fähigkeit zur Selbstbestimmung ausnutzt, weil der jüngere Part fähig ist, dann ist es nicht strafbar.
@BukowskiStrafbar ist es, im entsprechenden Rahmen auch dann nicht, Sex zu haben. Weil sich das Gesetz nunmal auf sexuelle Aktivitäten bezieht!
stryke hats schonmal gepostet:
(...) können sexuelle Handlungen von mindestens 21 Jahre alten Erwachsenen mit 14- und 15-jährigen Jugendlichen nach § 182 StGB Absatz 3 bestraft werden, falls ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen Strafantrag stellt und im Strafverfahren das Gericht feststellt, dass der Erwachsene eine – etwa mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellende „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausgenutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat 1996 festgestellt, dass der bloße Hinweis auf das Alter der 14- oder 15-jährigen Person für eine Verurteilung des erwachsenen Beschuldigten nicht ausreicht. Die individuelle Fähigkeit oder Unfähigkeit des Jugendlichen zu sexueller Selbstbestimmung und gegebenenfalls das Ausnutzen letzterer durch den Täter muss vielmehr in jedem Einzelfall überprüft werden. (...)Zur Homosexualität:
Von 1969 bis 1994 wurde das Verbot der männlichen Homosexualität gemäß § 175 StGB für jugendliche „Opfer“ aufrechterhalten. In den neuen Bundesländern galt bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Einigungsvertrages der alte § 149 StGB-DDR (Einfacher Missbrauch) weiter. Dieser sah ein einheitliches Schutzalter für homo- und heterosexuelle Handlungen vor:Also ist es egal, ob das "Opfer" schwul oder Hetero ist.
Nach der am 30. Oktober 2008 vom Bundestag beschlossenen und am 5. November 2008 in Kraft getretenen[1] Neufassung von § 182 StGB sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren dann strafbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
* Die sexuellen Handlungen finden unter Ausnutzung einer Zwangslage statt (Absatz 1). Strafrechtlich verantwortlich ist hier jeder mindestens 14 Jahre alte Täter.
* Die sexuellen Handlungen finden gegen Entgelt statt (Absatz 2). Strafbar macht sich in diesem Fall nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter.
Und? Wurde der 15-jährige bezahlt? Befand er sich in einer Zwangslage?
Also Leute, es kann nicht pauschal jemand bestraft werden, der in solchen Dimensionen sexuelle Handlungen betreibt. Es muss eindeutig gekennzeichnet sein, dass der Jüngere durch Bestechung, Ausnutzung einer Zwangslage, Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses etc. zu diesen Handlungen getrieben wurde. Ist das nicht der Fall, ist es nunmal legal, egal, wie ihr für euch "sexuelle Handlungen" deutet. Denn das, was Bukowski meint mit sinngemäß "sie dürfen zusammen sein aber keinen Sex haben", das is Quatsch, dann würde sich die Frage des Sexualrechts garnicht stellen. Dann ginge es lediglich darum, ne freundschaftliche Beziehung zu erlauben/verbieten.