MajorQuimby schrieb:Das ist kein "Good will" des Diskothekenbetreibers, sondern gesetzlich geregelt. Stark angetrunkenen darf vom Wirt kein Alkohol mehr gegeben werden.
In § 20 Nr. 2 Gaststättengesetz findet sich die Regel, dass der Gastwirt an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausschenken darf.
Aber darüber hinaus kann der Gastwirt sich grundsätzlich auch weigern, einen betrunkenen Gast überhaupt in den Laden zu lassen.
borabora schrieb:Aber ich meine, der Vergleich hinkt ein wenig.
Er hinkt nicht, da ich ja erläutert habe, wo die Unterschiede sind.
Jugendschutz ist natürlich ein stark gewichtetes Element, das in einer Abwägung weit mehr trägt.
Machen wir mal ein Beispiel:
Das einzige Lokal am Ort ist auch ein Sexclub. Da dürfen Kinder halt nicht rein und können nicht essen gehen. Weil der Jugendschutz überwiegt.
Aber angenommen, ein Kind müsste in den Club, weil es verfolgt wird oder weil es verletzt ist, dann würde der Jugendschutz in der Abwägung unterliegen. Dann darf sich das Kind in dem Lokal aufhalten, aber eben nur solange es notwendig ist.
Ein Lokal, das Kinder nicht zulässt, obwohl es keine Bedenken hinsichtlich des Jugendschutzes gibt, unterliegt einer ähnlichen Abwägung.
Kinder können nur dann ausgeschlossen werden, wenn es sachliche Gründe dafür gibt und wenn sie dadurch nur im rahmen dieser Gründe eingeschränkt werden.
Gäbe es im Ort nur ein Lokal, wäre es wahrscheinlich nicht angemessen, wenn dieses keine Kinder zu lässt. Weil in einer Abwägung die Interessen des Wirtes aufgrund dieses Umstandes wahrscheinlich unterliegen.
Aber wenn es ein Lokal unter vielen ist und wenn dieses Lokal den Zutritt von Kindern nur zu bestimmten Zeiten einschränkt, wüsste ich nicht, warum in einer Abwägung die rechte des Wirtes dadurch beschnitten werden sollten, dass ein Kind genau in dieses Lokal zu genau dieser Zeit hinein soll.
Ihr dürft das nicht absolut sehen. Sondern das ist alles Teil einer Abwägung im Einzelfall.