Tussinelda schrieb: was aber hier schwierig wird
Deswegen hatte ich den konkreten Fall auch ausgeklammert und mich nur gegen Deine allgemeine Feststellung ausgesprochen, dass Planungshandlungen per se nicht strafbar sein können. Sie können es - z.B. unter den Voraussetzungen des § 30 StGB - sehr wohl sein.
Die Planung einer Straftat ist grundsätzlich nicht strafbar - die Planung eines Verbrechens, wenn andere an dieser Planung beteiligt sind, grundsätzlich aber schon.
Es war eben eine Richtigstellung einer generell formulierten Aussage, die so eben nicht stimmt. Vorbereitungshandlungen können strafrechtlich relevant sein. Oder anders ausgedrückt: Nur weil es im Stadium der Vorbereitung stecken geblieben ist, ist es nicht automatisch straflos.
Ich würde da auch gar nicht so darauf herumreiten. Aber es ist eben ein ziemlich verbreiteter Irrglaube (den Du ganz offensichtlich nicht teilst, aber es lesen ja auch andere mit), dass man schon "etwas böses getan haben muss", um dafür verantwortlich gemacht werden zu können. Davon abweichend gibt es eben die Versuchshandlungen (die im übrigen auch nur bei Verbrechen "automatisch" strafbar sind) und in noch engeren Voraussetzungen die Vorbereitungshandlungen.