@Wolkenleserin Nochmals, von hier:
Der Notwehrübende hat zwar das relativ mildeste Mittel zu wählen, muss sich aber nicht auf Risiken bei der Verteidigung einlassen. Ebenso wenig ist er zu einer "schimpflichen Flucht" verpflichtet, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet – anders als beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB – nicht statt. Das heißt, dass der in Notwehr Handelnde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss.[2] So muss beispielsweise niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist.
Es ist einem Angegriffenen grundsätzlich gestattet, sich mit Gewalt zu wehren, auch wenn ihm eine Flucht als „mildestes Mittel“ der „Notwehr“ möglich wäre; er kann sich also wehren und braucht nicht zu weichen.
Und niemand muss den Angriff abwarten.
Es reicht auch aus, wenn der (vermutete) Angriff unmittelbar bevorsteht.
In diesem Falle, als Beispiel, wäre das, wenn er das Teil zieht/ziehen will und so etwas sagt wie : "Ich knall dich ab/mach dich alle." etc.
mfg
Eye