@PrivateEye Ich fürchte, Du verrennst Dich gerade. Du wirfst nämlich eine Menge Dinge durcheinander.
PrivateEye schrieb:Wenn du in Notwehr jemanden tötest, ist das ein Tötungsdelikt.
Nein. Nur der objektive Tatbestand ist erfüllt.
PrivateEye schrieb:Allerdings kommen nicht alle Tatbestandsmerkmale zusammen. daher du handelst ja nicht mit Heimtücke o.ä. wie bei einem Mord.
Tatbestandsmerkmale spielen da keine Rolle.
PrivateEye schrieb:Da alle Leben gleichwertig sind, gibt der Gesetzgeber keinen Rechtfertigungsgrund, da in keinem Gesetz eine Tötung gerechtfertigt/erlaubt ist.
Auch wenn Du es wiederholst, bleibt es falsch. Eine Notwehr rechtfertigt die Tötung des Angreifers - sie entschuldigt sie nicht nur.
PrivateEye schrieb:da du ebenso wie der Angreifer das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hast und dieses verteidigst
Der rechtswidrige Angreifer hat gerade kein recht, sich gegen die Notwehrhandlung zu wehren.
PrivateEye schrieb:Und eben das mildeste, zur Verfügung stehende Mittel.
Welches denn sonst? Das mildeste hypothetische wirds wohl nicht sein.
PrivateEye schrieb:kann niemand von dir erwarten das Reizgas zu nutzen, obwohl es das mildere Mittel wäre
In dem Fall ist Reizgas nicht das mildeste Mittel. Weil es nicht gleich geeignet ist. Das fällt schon aus der Definition heraus.
PrivateEye schrieb:Übrigens meinte ich mit dem Entschuldigungsgrund primär die Notwehrüberschreitung
Hinsichtlich eines Notwehrexzesses hast Du recht. Das ist "nur" eine Entschuldigung.