Aktuelle Vermisstenmeldungen
21.01.2021 um 13:52Kreuzbergerin schrieb:Kann man aus der Tatsache, dass 2018 von der Person im Rahmen erkennungsdienstlicher Maßnahmen eine Ganzkörperaufnahme gefertigt wurde, auf die Schwere oder gar die Kategorie des damaligen Delikts schließen?Nein, das kann man nicht. Die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß Paragraph 81b 2 Alternative der StPO dient dient künftigen Verfahren. D.h. Auf Grund der Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung besteht die Prognose, dass die Person zukünftig wieder in Erscheinung treten könnte. Die Maßnahme kann dazu dienen, die betroffene Person künftig zu identifizieren, oder aber auszuschließen. Natürlich muss das Delikt auch geeignet sein. Wenn Du jemanden hast, der per Internet Warenbetrug begeht, nützt die ED-Behandlung nichts. Bei Rauschgiftdelikten z.B. ist das schon der Fall, insbesondere da hier ja auch eine Sucht gegeben ist und insofern eine positive Wiederholungsprognose besteht. Wenn jemand eine geringe Menge Cannabis mitführt oder einen Ladendiebstahl begeht, ist das ja kein schwer wiegendes Delikt. Dennoch ist die Maßnahme auch gegen den Willen durchführbar, wenn die Wiederholungsgefahr begründbar ist.
Dann gibt es noch die ED-Behandlung nach den Polizeiordnungsgesetzen der Länder. Es kann danach auch behandelt werden, wer keinen Beschuldigtenstatus hat. Z.B. ein Kind, eine geisteskranke Person, oder auch entlassene Strafgefangene oder rechtskräftig Verurteilte.
Dann gibt es auch noch die ED-Behandlung zu Zwecken des Strafverfahrens. Z.B. um jemand als Spurenleger zu identifizieren oder auszuschließen. Diese Daten müssen aber vernichtet werden, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben.
Das mal im Kurzen.