Neunjährige Valeriia aus Döbeln getötet aufgefunden
gestern um 23:04emz schrieb:Es geht aber nicht um die Zeugenaussage der Mutter, während der der Angeklagte möglicherweise gem. § 247 StPO aus dem Saal hätte entfernt werden können, sondern um das Fragerecht des Angeklagten gemäß § 240 StPO.Doch darum ging es auch.
Grillage schrieb:Z.B. ist es auch nur unter ganz besonderen Umständen möglich, dass ein Zeuge/eine Zeugin vor Gericht im Abwesenheit des Angeklagten aussagen darf. Gerade für sehr junge Opfer oder Opfer von Gewalttaten ist es oft sehr schwer, im Beisein des Angeklagten auszusagen und über die Tat zu sprechen
emz schrieb:Zeigt ein Täter Reue, so kann sich das durchaus auf das Strafmaß auswirken, aber nicht bei Mord, da ist das egal, denn da gibt es immer eine lebenslange Haftstrafe.Das stimmt, nicht direkt aufs Strafmaß, aber es kann trotzdem sehr helfen.
In München hat mal die Kammer unter Manfred Götzl, die nicht übertrieben Milde war, einem Angeklagten trotz mehrerer Mordmerkmale und auch sonst ziemlich heftiger Vorgehensweise, die Besondere Schuldschwere erspart, weil er während des Prozess noch seine Einlassung vom Prozessbeginn verändert hat und komplett seine Schuld eingeräumt hat. Sonst hätten sie die verhängt.
Bei manchen Taten, kommt man aber nicht mal mit Reue davon weg.