Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler
22.09.2023 um 17:40DetectivRingel schrieb:Nach Beginn einer Hauptverhandlung kann nur noch durch Urteil eingestellt werdenSehe ich nicht so und wurde ja im von mir verlinkten Koblenzer Fall auch nicht gemacht. Da erfolgte die nach Eröffnung der Hauptverhandlung erfolgte Einstellung durch Beschluss, was außerhalb der Hauptverhandlung nach dem Wortlaut von § 206 a Abs. 1 StPO (oben zitiert) ausdrücklich möglich ist. Möglichkeit der StA dagagen dann nach Abs. 2 die sofortige Beschwerde.
In § 260 Abs. 3 heißt es auch nicht, dass die die Einstellung des Verfahrens DURCH Urteil auszusprechen ist, sondern IM Urteil. Siehe auch:
Eine Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Stadium des Erkenntnisverfahrens in Betracht.Wikipedia: Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland)
Sie kann bereits während des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.[3] Eine Einstellung des Verfahrens ist auch im Zwischenverfahren möglich (§ 205, § 206b StPO) sowie im Hauptverfahren bis zur Verkündung des Urteils durch Gerichtsbeschluss und auch noch im Urteil (§ 260 Abs. 3 StPO).[4]