Sonderweg schrieb:Deinen Deutschlandfunk - Artikel habe ich angefangen zu lesen. An folgender Stelle habe ich aufgehört zu lesen:
Dem kann ich mich nur anschließen. Allein das:
fischersfritzi schrieb:In Deutschland beispielsweise hat der Bundesgerichtshof noch 2019 entschieden, dass der Umstand, dass das Tatopfer sich vor der Tat vom Mann getrennt hat, so beurteilt werden darf, dass er gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes spricht. Das heißt, wenn ein Mann seine Ex-Partnerin tötet, weil sie sich von ihm getrennt hat, so gilt das als strafmildernd – ein Widerspruch zur Istanbul-Konvention, die seit 2018 auch in Deutschland völkerrechtlich bindend ist.
ist komplett an den Haaren herbeigezogen und entspricht eben nicht der Rechtsprechung. Das zugrunde liegende Urteil wird in der Textpassage völlig umgedeutet, um zum gewünschten Ergebnis zu kommen, nämlich zur Schlussfolgerung nach dem Motto:
"In Deutschland ist es definitiv kein Mord und auch noch strafmildernd, seine Ex umzubringen, Skandal!"
Es ist so, dass die Tötung eines (auch ehemaligen) Intimpartners nicht zwangsläufig und automatisch einen niedrigen Beweggrund darstellt. Das Motiv muss dazu immer jeglichem nachvollziehbaren Grund entbehren. Das ist das Wesen der niedrigen Beweggründe.
Davon kann (und das auch völlig zurecht, weil es eben ein subjektives Merkmal ist) auch bei der Tötung von Expartnern abgewichen werden, wenn z.B. Ausweglosigkeit oder Verzweiflung die für die Tötung bestimmenden Gefühle sind (denn die sind zwar schwer, aber eben doch noch irgendwie nachvollziehbar).
Das kann so weit gehen, dass gerade der Umstand "Tötung des Partners" als gegen niedrige Beweggründe sprechender Umstand gewertet werden "darf". Das heißt, alles andere, aber nicht wie der Textabschnitt das suggeriert, dass diese Annahme die Regel ist, sondern eben die Ausnahme.
Es geht dabei immer um die Motivation und die subjektiven Beweggründe im Einzelfall.
(Mit Verweisen zur bisherigen Rechtsprechung: BGH 1 StR 150/19, einfach mal in den Urteilsgründen nachlesen unter Randnummer 8)
Die angebliche Strafmilderung setzt dem Ganzen die Krone auf. Es geht es um die grundlegende tatbestandliche Einordnung Mord/Totschlag, woraus resultierend dann, wenn man denn zum Totschlag kommt (sofern man auch kein einziges anderes) Mordmerkmal feststellen kann, unter den Voraussetzungen von 213 StGB ein minder schwerer Fall des Totschlags werden kann - die einzige Möglichkeit der Milderung bei Mord/Totschlag.
Bejaht man niedrige Beweggründe und sie treffen mit anderen Mordmerkmalen zusammen, lässt sich dadurch die besondere Schwere der Schuld begründen und damit gerade eine härtere Strafe.