Kölner schrieb:Ich bin kein Jurist und kein Richter, jedoch gehen die Gerichte scheinbar davon aus, das es bei häuslicher Gewalt andere Lösungen als das Töten des Gewalttätigen gibt.
Was ja auch vernünftig ist.
Ich möchte häusliche Gewalt nicht bagatellisieren, Gott bewahre, aber unser Land bietet eine Fülle an Möglichkeiten, sich aus den Fängen von prügelnder (Ehe-)Partnern zu befreien bzw. sich juristisch dagegen zu wehren, seien es nun Frauenhäuser, Weißer Ring, Strafanzeigen, Kontaktverbote.
Wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass eine Notwehr mangels Notwehrlage zum Tatzeitpunkt ausscheidet, dann war es das vermutlich für Frau von U.
Es gibt zu dem Thema bereits ein BGH-Urteil, nämich den sogenannte Haustyrannenfall, in dem bei einer Frau ihren jahrelang gewalttätigen Ehemann im Schlaf erschoss. Eine Notwehrlage im Sinne des § 32 StGB schied aus, weil ein schlafender "Haustyrann" keinen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff ausübt. Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB schied aus, weil das Rechtsgut der Frau (körperliche Unversehrtheit) nicht das Rechtsgut des Mannes (Leben) überwog. Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB schied aus, weil es, trotz "Dauergefahr" durch den Mann, andere Mittel und Wege (s.o.) zur Lösung der Situation gab.
Die Frau wurde also wegen Mordes verurteilt (Mord deshalb, weil die Heimtücke als Mordmerkmal erfüllt war). Es gab allerdings eine Strafmilderung (obwohl beim Mord eigenlich lebenslänglich die einzig mögliche Strafe ist) und sie saß nur wenige Jahre ab.