Junge Frau (39) stirbt in der Silvesternacht an einer Schussverletzung
10.01.2019 um 12:38@Llort79
Der Gesetzgeber sieht das etwas anders als Du:
Beim Führen und Transport von PTB-Waffen gelten dieselben Regeln wie bei scharfen Schusswaffen: Führen in Wohnungen oder befriedeten Besitztümern sowie der entladene und verschlossene Transport in der Öffentlichkeit sind erlaubt. Zum Führen von Waffen (geladen und/oder zugriffsbereit) außerhalb befriedeter Besitztümer wird ein Waffenschein benötigt. (In diesem Fall der soganennte "kleine" Waffenschein.)
ACHTUNG: Ebenso wie ihre mit scharfer Munition geladenen Pendants dürfen erlaubnisfreie Waffen nicht bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen (z. B. Jahrmärkten, Demonstrationen etc.) geführt werden. Dieses Verbot des Führens in der Öffentlichkeit gilt auch für Luftdruckwaffen. Softairwaffen dürfen nur dann in der Öffentlichkeit geführt werden, wenn sie keine Anscheinswaffen im Sinne des § 42a WaffG sind und die Bewegungsenergie maximal 0,5 Joule beträgt.
PTB-Waffen gehören waffenrechtlich zu den Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen und fallen damit unter das Waffengesetz. Sie zählen jedoch im Gegensatz zu etwa den Luftdruckwaffen nicht zu den Schusswaffen, sondern zu den gleichgestellten Gegenständen, da kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, sondern nur heiße Gase. Das Schießen mit PTB-Waffen innerhalb eines befriedeten Besitztums und mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes ist ohne kleinen Waffenschein und ohne Schießerlaubnis zulässig, sofern niemand durch den Lärm gestört wird.
WICHTIG: Das Schießen in der Öffentlichkeit bedarf außer in den Fällen des § 12 Abs. 4 WaffG einer behördlichen Schießerlaubnis oder eines Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrunds, wie etwa Notwehr oder Notstand. Fazit: Mit Schreckschusswaffen zu Silvester auf öffentlichen Straßen und Plätzen herumballern ist illegal.
Der Gesetzgeber sieht das etwas anders als Du:
Beim Führen und Transport von PTB-Waffen gelten dieselben Regeln wie bei scharfen Schusswaffen: Führen in Wohnungen oder befriedeten Besitztümern sowie der entladene und verschlossene Transport in der Öffentlichkeit sind erlaubt. Zum Führen von Waffen (geladen und/oder zugriffsbereit) außerhalb befriedeter Besitztümer wird ein Waffenschein benötigt. (In diesem Fall der soganennte "kleine" Waffenschein.)
ACHTUNG: Ebenso wie ihre mit scharfer Munition geladenen Pendants dürfen erlaubnisfreie Waffen nicht bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen (z. B. Jahrmärkten, Demonstrationen etc.) geführt werden. Dieses Verbot des Führens in der Öffentlichkeit gilt auch für Luftdruckwaffen. Softairwaffen dürfen nur dann in der Öffentlichkeit geführt werden, wenn sie keine Anscheinswaffen im Sinne des § 42a WaffG sind und die Bewegungsenergie maximal 0,5 Joule beträgt.
PTB-Waffen gehören waffenrechtlich zu den Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen und fallen damit unter das Waffengesetz. Sie zählen jedoch im Gegensatz zu etwa den Luftdruckwaffen nicht zu den Schusswaffen, sondern zu den gleichgestellten Gegenständen, da kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, sondern nur heiße Gase. Das Schießen mit PTB-Waffen innerhalb eines befriedeten Besitztums und mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes ist ohne kleinen Waffenschein und ohne Schießerlaubnis zulässig, sofern niemand durch den Lärm gestört wird.
WICHTIG: Das Schießen in der Öffentlichkeit bedarf außer in den Fällen des § 12 Abs. 4 WaffG einer behördlichen Schießerlaubnis oder eines Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrunds, wie etwa Notwehr oder Notstand. Fazit: Mit Schreckschusswaffen zu Silvester auf öffentlichen Straßen und Plätzen herumballern ist illegal.