schluesselbund schrieb:In Besitznahme fremdem Eigentums.
Genau § 858 (1) BGB Besitzstörung bzw. -Entziehung
Zum Unterschied Abschleppen Privatgrund / Privatgrund vom Gewerbetreibenden:
Meist hat der Gewerbetreibende, sein Grundstück/ Parkplatz und die Parkvoraussetzungen bzw. die Gefahr des Abschleppens genügend beschildert. Ihm (hier z.B. Ikea) tut es auch nicht weh, die 250 EUR für das Abschleppen zu zahlen. Zudem sind meist externe Firmen mit der Überwachung des Parkplatzes beauftragt.
Der Ottonormalbürger, hat meistens keine Beschilderung an seinem Parkplatzbesitz und oft auch nicht die 250 EUR "über". Der Besteller des Abschleppdienstes, geht den Vertrag ein und haftet für die Kosten. Kostenerstattung vom Parker über die zivilrechtlichen Schritte.
Dazu müssen die Abschleppkosten den ortsüblichen Kosten entsprechen. Dann gibt es auch noch die Verhältnismäßigkeit. D.h. weiß ich, wer der Falschparker ist, muss ich erst andere Wege einschlagen.
Alles OT und hat wahrscheinlich nichts mit der Vermisstensache Hartmut W. zu tun.
Der Täter wollte, durch das Wechseln der Nummernschilder, Suche erschweren. Warum zum Erschweren dann gerade andere Kennzeichen von Herrn Weiske benutzt werden, bleibt hier ein "Rätsel".