Sollte es sich um einen Fernfahrer handeln, so gibt es zwar das sonntagsfahrverbot, dennoch mit Ausnahmen:
"Das Fahrverbot gilt nicht
für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 (Strecken-) Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot;
für den kombinierten Verkehr Hafen/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafens (An- oder Abfuhr). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot;
für die Beförderung von
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
leicht verderblichem Obst und Gemüse.
für Leerfahrten, die im Zusammenhang mit der Beförderung leicht verderblicher oder frischer Lebensmittel stehen. (Ein schriftlicher Nachweis, Lieferschein, Frachtbrief oder dgl. über die Bezeichnung des Gutes sollte mitgeführt werden.)
Ein Erlass des BVM vom 31.07.1998 StV 12/36.42.30 enthält eine Auslegung der vom Fahrverbot ausgenommenen Erzeugnisse:
Frische Milch und frische Milcherzeugnisse"
http://www.bgl-ev.de/web/fahrerinfos/fahrverbote.htm (Archiv-Version vom 24.11.2016)Somit wäre es theoretisch möglich, dass es für den angenommenen Fahrer auf der Tour lag.