Ipsokinetikon
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Vergewaltigung in Greifswald am 8. November
09.11.2015 um 19:33http://www.presseportal.de/blaulicht/nr/108747
(2) Wie ist es zu erklären, dass bekannt gemacht wird, dass der Täter eine heisere Stimme hatte, aber nicht in welcher Sprache/mit welchem Akzent er sich artikulierte? Es ist ausgeschlossen, dass diese(r) nicht bekannt ist.
Dabei wird der Öffentlichkeit mitgeteilt, dass es sich um die Täterbeschreibung des Opfers handelt, das Opfer konnte den Täter exakt so (und nur so) beschreiben. Diese Behauptung ist aufgrund o.g. logisch-kausalen Zusammenhänge nicht glaubwürdig.
Mich würde auch die Rechtslage interessieren. Kann die Landespolizei M-V bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft diesbezüglich zur Rechenschaft gezogen werden? Es handelt sich um eine Offizialdelikt. Meine laienhafte Interpretation wäre etwa "Gefährdung der Öffentlichkeit durch Unterlassung". Auf welcher Rechtsgrundlage wird diese Information vorenthalten? Oder wird sie das etwa nicht? Ist das bloße Willkür der verantwortlichen Institution?
Gerne dürfen hier ähnliche Fälle, sowie Gegenbeispiele, gesammelt werden. Xenophobe Beiträge sind unerwünscht und werden durch die Board-Administration durch (temporäre) Sperren geahndet. Mein ausdrückliches Ziel ist lediglich die Aufklärung der Rechtslage in diesem konkreten Fall.
Besten Gruß
Ipso
09.11.2015 – 13:47(1) Wie ist es zu erklären, dass bekannt gemacht wird, dass der Täter einen Bart trug, aber die Haarfarbe desselben nicht bekannt gemacht wird? Es ist unwahrscheinlich, dass diese nicht bekannt ist.
Neubrandenburg (ots) - Am Morgen des 08.11.2015 wurde der Polizei mitgeteilt, dass es im Bereich der Straße Am Gorzberg in der Zeit von 04:45 Uhr bis 05:30 Uhr zu einer Vergewaltigung gekommen sein soll. Die 28-jährige Geschädigte befand sich allein auf dem Weg nach Hause von dem BT Club und ging die Gützkower Landstraße und dann die Straße Am Gorzberg entlang. Nach bisherigen Erkenntnissen wurde sie auf Höhe eines Reifenhandels von einer bislang unbekannten Person angegriffen. Der Täter brachte die Geschädigte unter Anwendung von Gewalt zu Boden und schlug sie. Im weiteren Verlauf nahm der Unbekannte an der 28-Jährigen sexuelle Handlungen vor. Danach verließ der Täter den Tatort in unbekannte Richtung. Die Geschädigte erlitt durch den Angriff Verletzungen am gesamten Körper. Nach einer ambulanten Behandlung im Klinikum konnte sie entlassen werden.
Die 28-Jährige konnte den Täter bisher wie folgt beschreiben:
zwischen 25 - 30 Jahre alt, schwarze bzw. dunkelgrüne Kleidung, dunkle Jacke, schwarze Handschuhe, trug einen Bart, Stimme klang heiser
Die Spurensicherung und die ersten polizeilichen Maßnahmen erfolgten durch den Kriminaldauerdienst. Die Ermittlungen zum Verdacht der Vergewaltigung werden durch die Kriminalpolizeiinspektion Anklam geführt. Diese bittet die Bevölkerung um Mithilfe.
Zeugen, die am 08.11.2015 im Bereich Gützkower Landstraße / Straße Am Gorzberg in der Zeit von 04:30 Uhr bis 05:30 Uhr Beobachtungen gemacht haben, werden gebeten, sich an die Einsatzleitstelle Neubrandenburg unter 0395/5582 2224, die Internetwache der Landespolizei M-V unter www.polizei.mvnet.de oder aber jede andere Polizeidienststelle zu wenden.
Mögliche Zusammenhänge mit der gefährlichen Körperverletzung einer 29-jährigen Studentin in Greifswald vom 21.03.2015 werden im Rahmen der Ermittlungen geprüft.
(2) Wie ist es zu erklären, dass bekannt gemacht wird, dass der Täter eine heisere Stimme hatte, aber nicht in welcher Sprache/mit welchem Akzent er sich artikulierte? Es ist ausgeschlossen, dass diese(r) nicht bekannt ist.
Dabei wird der Öffentlichkeit mitgeteilt, dass es sich um die Täterbeschreibung des Opfers handelt, das Opfer konnte den Täter exakt so (und nur so) beschreiben. Diese Behauptung ist aufgrund o.g. logisch-kausalen Zusammenhänge nicht glaubwürdig.
Mich würde auch die Rechtslage interessieren. Kann die Landespolizei M-V bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft diesbezüglich zur Rechenschaft gezogen werden? Es handelt sich um eine Offizialdelikt. Meine laienhafte Interpretation wäre etwa "Gefährdung der Öffentlichkeit durch Unterlassung". Auf welcher Rechtsgrundlage wird diese Information vorenthalten? Oder wird sie das etwa nicht? Ist das bloße Willkür der verantwortlichen Institution?
Gerne dürfen hier ähnliche Fälle, sowie Gegenbeispiele, gesammelt werden. Xenophobe Beiträge sind unerwünscht und werden durch die Board-Administration durch (temporäre) Sperren geahndet. Mein ausdrückliches Ziel ist lediglich die Aufklärung der Rechtslage in diesem konkreten Fall.
Besten Gruß
Ipso