@HerzsonneSo etwas dauert immer etwas länger.
Erst mal muss das Landesgericht eine ausführliche Urteilsbegründung schreiben.
Erst ein Monat nach der Zustellung dieser Begründung muss dann von den Seiten die Revisionsbegründung vorliegen.
Was die StA mit der Frage der Sicherungsverwahrung will, verstehe ich nicht ganz, schließlich vertritt der BGH die Rechtsansicht, dass die Sicherungsverwahrung keinen größeren Schutz bietet, als die Erkennung der Schwere der Schuld. Sprich, wenn die Voraussetzungen für die Entlassung bei der Verurteilung wegen besondere Schwere der Schuld vorliegt, sind die Bedingungen auch zur Entlassung aus der Sicherungsverwahrung erfüllt.
Ich schätze mit dieser BGH-Ansicht wird das Landesgericht auch das entsprechend begründet haben.
Ich würde die Revision der StA nur dann als sinnvoll ansehen, wenn die Revision des Angeklagten bzgl. der besonderen Schwere der Schuld Erfolg hätte, damit dann nochmals die Frage der Sicherungsverwahrung gestellt werden kann. Vielleicht wäre das andernfalls nicht mehr möglich, was ich aber eher nicht glaube, da die Folgen nicht schwerer für den Angeklagten wären, wenn die besonderen Schwere der Schuld durch Sicherungsverwahrung ersetzt wird.
Und solange ein Urteil nicht rechtskräftig ist, bleibt der Angeklagte in U-Haft, falls die Gründe hierfür noch ausreichend sind, was vorliegend sicher der Fall sein dürfte.