@corsey corsey schrieb:Wie sieht es eigentlich aus, wenn Silvio S. für beide Taten verurteilt werden würde/wird: für einen Mord würde er z.B. 20 Jahre bekommen und für den anderen auch 20 Jahre. Da diese beiden Morde ja nicht gleichzeitig, sondern nacheinander stattgefunden haben, bekäme er dann eigentlich nur 1-malig 20 Jahre für beide Straftaten gleichzeitig oder muss er die Strafe dann sozusagen nacheinander absitzen, was ja ziemlich ungerecht wäre mMn. Und was wäre, wenn er noch für andere Straftaten
Wie kommst du denn auf 20 Jahre?
Sollte Herr S. wegen Mordes in zwei Fällen verurteilt werden, so sieht § 211 StGB nur eine Strafe vor - die lebenslange Freiheitsstrafe.
Eine lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet grundsätzlich
lebenslange Haft in einer JVA.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die lebenslange Haftstrafe aber nicht automatisch für das ganze Leben des Verurteilten gelten. Ihm muss eine Perspektive zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft gegeben werden. Aus diesem Grund sieht der § 57a StGB vor, dass ein Verurteilter nach 15 Jahren eine vorzeitige Haftentlassung beantragen kann.
Wenn Silvio S. in beiden Fällen schuldig gesprochen wird, so wird eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, gem. § 54 StGB. Er bekommt also "nur" einmal lebenslänglich, nämlich eine lebenslängliche Gesamtfreiheitsstrafe.
ABER:
Ein Gericht hat die Möglichkeit, die "besondere Schwere der Schuld" festzustellen.
Das bedeutet, dass der Täter nach 15 Jahren nicht entlassen wird. Wie lange der Straftäter mit schwerer Schuld dann de facto in Haft bleiben muss, ist in jedem Einzelfall verschieden und liegt wiederum in der Gewalt der Strafvollstreckungskammer. In manchen Fällen sitzen Täter bis zu 40 Jahre in Haft.
Zudem kann auch eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Die Voraussetzungen liegen hier m.E. ohne weiteres vor.