Großfahndung in Kleve: Bewaffnete Frau befreit Psychiatrie-Patientheute um 19:56
Wikipedia: Gefängnisausbruch#RechtIn Deutschland und Österreich beispielsweise ist die Flucht als solche straffrei. Schon 1880 war der Gesetzgeber der Meinung, dass „Selbstbefreiung“ straffrei bleiben müsse, da sie dem natürlichen Freiheitstrieb des Menschen entspreche und dieser ein Recht auf Freiheit habe. Die Hilfe zur Flucht ist jedoch straf- bzw. bußgeldbewehrt (§ 120 dStGB Gefangenenbefreiung, § 115 OWiG, § 300 öStGB (Befreiung von Gefangenen)). Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet, dabei fördert oder es auch nur versucht, wird in Deutschland mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in Österreich mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Jedoch begehen Ausbrecher, um entweichen zu können, in den meisten Fällen Straftaten wie Sachbeschädigung (Gitterstäbe durchsägen), Diebstahl (Mitnahme der Gefängniskleidung), Körperverletzung (Anwendung von Gewalt gegen einen oder mehrere Strafvollzugsbedienstete, Verabreichen von K.-o.-Tropfen) oder Bestechung. Ein Gefängnisausbruch bleibt daher selten straffrei. Überdies kann ein gemeinsamer, gewaltsam durchgeführter Ausbruch in Deutschland nach § 121 StGB als Gefangenenmeuterei bestraft werden.
Daneben stellt die Flucht selbst in aller Regel einen Disziplinarverstoß gegen die Anstaltsordnung dar, der bei Wiederergreifen mit Arrest oder anderen Hausstrafen geahndet wird bzw. sonst verschärfte Haftbedingungen zur Folge hat. Eine erfolgreiche oder versuchte Flucht hat meist auch negative Auswirkungen auf eine vorzeitige Haftentlassung.
Nach Artikel 8 der Haager Landkriegsordnung darf die Flucht Kriegsgefangener nur dann disziplinarisch bestraft werden, wenn der Flüchtige ergriffen wird, bevor es ihm gelingt, sein Heer zu erreichen oder das vom Feind besetzte Gebiet zu verlassen.
@Rho-ny-theta hatte diesen link schon vor mir um 19:55 gepostet.