lawine schrieb am 08.08.2017:ich verstehe überhaupt nicht, warum sie diese Beweismittel umgehend vernichten wollen.
und warum sollen die Anwälte der Angeklagten einer Beweismittelvernichtung zustimmen?
@DoctorWho
Ich zitiere mal aus der RiStBV (BeckOK StPO/Gertler, 27. Ed. 1.1.2017, RiStBV Rn. 17-18):
"... Beweismittel sind nur dann zu verwahren, wenn:
•An ihnen Spuren vorhanden sind, die noch nicht ausgewertet werden können. Sind hingegen Spuren vorhanden, die ausgewertet werden können aber noch nicht ausgewertet wurden, so ist zu überlegen, ob die Auswertung dieser Spuren anzuordnen ist und das Asservat dann nicht angenommen werden muss.
•An dem Asservat Spuren vorhanden sind, die ausgewertet wurden, diese jedoch für das Verfahren derart von Bedeutung sind, dass sie in jedem Fall bis zum endgültigen Abschluss im Original zu sichern sind.
•Der Augenschein des Asservats nicht durch eine Fotografie/Videoaufnahme ersetzt werden kann. Dabei sind auch taktische Überlegungen anzustellen: Das Original eines Tatwerkzeugs ist allemal eindrucksvoller als die Fotografie desselben.
•Das Asservat der Einziehung oder dem Verfall unterliegt und der Eigentümer nicht auf dieses verzichtet hat.
Andernfalls sind die Asservate an ihren jeweiligen Eigentümer zurückzugeben. Dies gebietet schon der mit der Asservierung einhergehende Eingriff in die Rechte des Eigentümers. Ist kein Eigentümer zu ermitteln, so sind die Asservate als Fundsachen zu behandeln. Verzichtet der Eigentümer auf die Rückgabe, so sind die Asservate zu verwerten (was vorzugswürdig ist) oder zu vernichten. ..."