@kasmichl:
UWG Anhang zu §3 abs. 3 Punkt 4
http://dejure.org/gesetze/UWG/Anhang.html@Poipoi:
nö, er hat sich als "G." vorgestellt.
Nicht ANWALT G.
Nicht Herr G.
Nicht XY G.
Daher wird es schwierig ein Geschlecht, Gattung (Mensch/bot) oder akademischen Grad abzuleiten?
@ge.rosch:
Sehr geehrter Herr? G.,
Namentlich bekannte Vertreter der von Ihnen vertretenen Auffassung werden natürlich sofort zur Verantwortung gezogen, wir würden diese Abklärung jedoch gerne auch in Deutschland durchführen.
Ich verstehe Ihre Aussage nicht ganz, imho ist sie etwas komisch formuliert.
Namentlich bekannte Vertreter
also Menschen
der von Ihnen vertretenen auffassung
also Menschen die ihrer eigenen Meinung oder der gleichen Meinung eine anderen nicht genannten Person sind?
Werden ... zur Verantwortung gezogen
Ich fasse dies als juristischer Laie mangels weiterer spezifizierung welche Meinung und was diese Menschen mit dieser Meinung anstellen müssten als Drohung auf Menschen die eine Meinung haben zu behelligen.
Denn es würde bereits reichen die Meinung zu haben "draussen ists kalt" und diese nicht einmal zu äußern um unter die Kriterien dieser Drohung? zu fallen.
Hallo, Art. 5 Abs. 1GG ???
Das hört sich für mich so an als würden Sie nicht einen schädlichen Missbrauch von Meinungsäußerungen verfolgen wollen sondern Meinungen generell verbieten wollen?
Imho muß sich ein Jurist stets klar und rechtssicher ausdrücken um eben hier nicht solche Mißverständnisse aufkommen zu lassen, sind Sie Jurist? Welcher Fachbereich?
Sind Sie mit dem UWG, Richtlinie 80/181/EWG vertraut und waren Sie bereits in dieser Anstellung bevor die ganzen Messevideos entstanden in und nach denen imho schwer nachvollziehbare Eigenschaften und imho völlig falsche Einheiten um sich geworfen wurde?
"...Weil, wir sind Ihnen keinen Beweis schuldig......"
Es wurde imho bereits mit dem Gutachten öffentlich geworben
UWG Anhang zu §3 abs. 3 Punkt 4