@RudiW ich lese gerne Gesetze, so ist das ja nun nicht ...
"Gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben, wenn das Erfundene (Sache oder Verfahren) seiner Art nach geeignet ist, entweder in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt zu werden oder technische Verwendung in einem Gewerbe zu finden (BGHZ 48, 313, 322 – Glatzenoperation = GRUR 1968, 142, 145 re. Sp.). Erforderlich aber auch ausreichend ist die Möglichkeit der Herstellung oder Verwendung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet (BGH BlPMZ 1985, 117, 118 – Offensichtlichkeitsprüfung).
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Die Frage, ob eine Erfindung gewerblich anwendbar ist, betrifft hingegen unmittelbar den Gegenstand der Erfindung und zielt darauf ab, den Patentschutz solchen Erfindungen vorzubehalten, deren Gegenstand tatsächlich praktisch verwertbar ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist deshalb auch von der Frage nach der Brauchbarkeit einer Erfindung zu lösen (BGH, BlPMZ 1985, 117, 118 – Energiegewinnungsgerät; Benkard/Kinkeldey, EPÜ, 2. Aufl., 2. Aufl., Art. 57 Rdn. 8). Einem Perpetuum mobile (das in einem Gewerbebetrieb hergestellt werden kann) fehlt daher nicht die gewerbliche Anwenbarkeit, sondern die Brauchbarkeit (BGH, a. a. O.)."
aus Asendorf/Schmidt in Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 5 Rn. 5 ff.
und zur Frage der Patentierbarkeit von PM's siehe auch BPatG, Beschluss vom 29.02.2012 - 9 W (pat) 28/08 in dem es wortwörtlich heißt:
"Energie kann nur von einer Form in eine andere Form umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System dauerhaft Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dafür mindestens dieselbe Energie dem System, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Dieses gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Der alledem zugrundeliegende Satz von der Erhaltung der Energie ist von der Fachwelt allgemein anerkannt und hat trotz mannigfaltigster Widerlegungsversuche in Theorie und Praxis bisher nicht widerlegt werden können.
Im Falle der Verfahren und Vorrichtungen gemäß vorliegender Anmeldung bedeutet dies, dass die vom Anmelder angestrebte Energiegewinnung allein durch Nutzung der Schwerkraft/Auftriebskraft nicht möglich ist. Mit dem angemeldeten Gegenstand wird somit die angestrebte Wirkung, ohne Energiezufuhr von außen an der umlaufenden Kette Energie abnehmen zu können, nicht erzielt.
Nach alledem ist der Gegenstand vorliegender Anmeldung technisch nicht brauchbar und deshalb nicht patentierbar (BGH X ZB 5/84 in PMZ 1985, 117, 118)."
man kann es drehen wie man will, PM's sind nicht patentierbar.