Auftriebskraftwerk
25.11.2015 um 21:51
Jetzt fehlt nur noch eine RR Ausrede ich hätte das Wetter manipuliert damit es früher schneit als normal...
melden
Auftriebskraftwerk
25.11.2015 um 21:53
Ich glaube im Gegenteil, dass RR und Konsorten in den vergangenen Wochen Tonnen von Kuhdung verbrannt haben um den Schneefall möglichst lange rauszuzögern.
melden
Auftriebskraftwerk
25.11.2015 um 22:10
Auf dem Foto: Ist das das aus dem AuKW verdunstende Wasser? In der heißen Namib verbrauchen ja angeblich die Wasserpumpen fürs Nachfüllen des Rostwassers mehr Strom, als ein AuKW produzieren kann.
melden
Auftriebskraftwerk
26.11.2015 um 12:10
immer wieder schön zu lesen:
aus einem BGH-Urteil vom 14. Juli 2015 (Az: VI ZR 463/14)
Leitsatz:
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt.
Aus den Gründen:
Zutreffend hat das Berufungsgericht ... die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht ... Diese Zuständigkeit besteht nach Art. 5 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. EU L 339 S. 3, nachfolgend LugÜ II). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend Gerichtshof) zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a. F. ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", so zu verstehen, dass sie sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint (zuletzt EuGH, NJW 2015, 1581 Rn. 45 mwN; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ II vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2014 – VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 29 mwN und vom 17. März 2015 – VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 14) ...
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 – XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1048 f. unter A 2; Senat, Urteile vom 17. März 2015 – VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 26 ff. und VI ZR 12/14, juris Rn. 26 ff.).
Hinweis:
die streitige Gesellschaft war eine Schweizer AG; deshalb auch die Ausführungen zur Anwendbarkeit deutschen Rechts
melden
Auftriebskraftwerk
26.11.2015 um 12:13
Achtung GAIA, lesen und aufwachen. Rosch verklagen und Schadensersatz fordern.
Oder Moment, seid ihr auch ein Schwindelunternehmen und habt Angst selber dran zu sein?
melden
Auftriebskraftwerk
26.11.2015 um 21:01
Haben wir denn hier keinen VIP? Ich will endlich mal ein Rosch Patent sehen. Wahrscheinlich ist der "VIP-Bereich" genau so eine Schimäre wie der ganze Rest.
melden
Auftriebskraftwerk
26.11.2015 um 22:44
Ist doch egal, ob zu Doblers behaupteten 43 Patenten noch ein 44. und 45. dazukommen. Details oder gar Patentnummern wird niemals jemand erfahren.
melden