Nochmal eine Anmerkung zum Vereinsrecht. In D kann das so geregelt werden:
"In diesem Bereich kann die Haftung begrenzt werden. Denkbar ist ein Haftungsausschluss in der Satzung. Dieser ist allerdings nur gegenüber Vereinsmitgliedern wirksam. Möglich ist auch ein Haftungsausschluss in allgemeinenGeschäftsbedingungen. Allerdings kann die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden."
Aus :
http://www.thueringer-ehrenamtsstiftung.de/uploads/media/Haftung.pdf (Archiv-Version vom 01.05.2015)Da müsste man dann klären, ob es sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt. Damit ist der Hinweis darauf, dass eine Bestellung aus
rechtlichen Gründen nur für GAIA-Mitglieder zulässig ist, erklärbar. Nur gegenüber den Mitgliedern könnte man sich aus der Haftung befreien (zumindest in D).