Der Fall Gustl Mollath
19.08.2014 um 15:51@jaska
Besten Dank für den Link.
Ich kann allerdings jedem Unterstützer nur dringend davon abraten, sich mit diesem Text zu befassen, lässt er doch jede Würdigung der von G.M. aufgedeckten Schwarzgeldaffäre vermissen und stellt ihn über Seiten hinweg geradezu als gewalttätig dar.
Selbst Prof. Eisenmenger, der doch eigentlich gedacht war, G.M. hilfreich zur Seite zu stehen, unterstützt die Thesen von der Körperverletzung:
Besten Dank für den Link.
Ich kann allerdings jedem Unterstützer nur dringend davon abraten, sich mit diesem Text zu befassen, lässt er doch jede Würdigung der von G.M. aufgedeckten Schwarzgeldaffäre vermissen und stellt ihn über Seiten hinweg geradezu als gewalttätig dar.
Selbst Prof. Eisenmenger, der doch eigentlich gedacht war, G.M. hilfreich zur Seite zu stehen, unterstützt die Thesen von der Körperverletzung:
So passen insbesondere die von Reichel attestierten Hämatome an den Oberarmen zu einem Festhalten. Die Bissverletzung ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Prof. Eisenmenger doch so charakteristisch, dass trotz der ungenauen Beschreibung im Attest davon auszugehen ist, dass Reichel sich in seiner Einschätzung nicht täuschte. Die festgestellten Hämatome sind mit Tritten bzw. Faustschlägen in Einklang zu bringen.
Da der Würgevorgang bei der Nebenklägerin zu Hämatomen am Hals und annähernder Bewusstlosigkeit geführt hat, ist nach den einleuchtenden Ausführungen des Prof. Eisenmenger von einer potenziell lebensgefährdenden Handlung auszugehen.Macht es sich das Gericht da nicht doch sehr einfach, wenn es meint, die beiden Verteidigungsstrategien seien nicht vereinbar, statt ihnen auf den Grund zu gehen ;)?
Im Übrigen gehen die beiden Verteidigungsstrategien, die der Angeklagte hier selber mitgeteilt hat, ohnehin nicht zusammen. Einerseits sollen die Verletzungen der Nebenklägerin aus einem Sprung aus dem fahrenden Auto herrühren ..., und andererseits gibt der Angeklagte an, sich am 12.08.2001 gegen seine damalige Ehefrau nur gewehrt zu haben.